Änderungen von V3 zu V3
| Ursprüngliche Version: | V3 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 19.09.2025, 11:36 |
| Neue Version: | V3 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Beschluss |
| Eingereicht: | 11.10.2025, 16:23 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 22 bis 24 einfügen:
Familienplätzen mit 871–1.002 Betten. Es müssen 56 Familienplätze mit 133–264 Betten ausgebaut werden. Keine Frau darf von einem Frauenhaus abgewiesen werden.Dabei sollten in allen Bezirken Schutzplätze zur Verfügung stehen, sodass die Versorgung nicht auf einzelne Bezirke konzentriert ist, sondern flächendeckend gewährleistet ist. Die Bundesmittel sollen in den ersten Jahren vorrangig für Schutzplätze
Von Zeile 34 bis 36:
Das Gewalthilfegesetz schreibt Standards für Einrichtungen vor, die durch Landesrecht festgelegt werden müssen.Berlin muss sich dabei an den im Gewalthilfegesetz vorgeschriebenen Mindeststandards orientieren, z. B. in Bezug auf Personalqualifikation, räumliche Ausstattung, Traumapädagogik, intersektionale Kompetenz und Datenschutz. Einrichtungen und Fachberatungsstellen sollten regelmäßig geprüft bzw. evaluiert werden, damit die Qualitätsstandards eingehalten werden. Berlin muss sich dabei an den Qualitätsstandards der einschlägigen Dachverbände orientieren.
Von Zeile 51 bis 52 einfügen:
erhalten. Der Sprachmittlungspool muss ausgebaut und Sprachmittlung für weitere Projekte bereitgestellt werden. Zudem sind anonyme Soforthilfeleistungen – telefonisch, online und persönlich – flächendeckend sicherzustellen.
Nach Zeile 59 einfügen:
9. Regelmäßige BestandsaufnahmeBerlin erstellt bis Ende 2026 eine umfassende Bedarfsanalyse bezüglich der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes und legt darauf aufbauend eine Entwicklungsplanung mit Finanzierungskonzept vor. Ab 2027 wird jährlich ein Bericht erstellt, um mögliche Versorgungslücken zu identifizieren. Werden die festgelegten Zielzahlen nicht erreicht, sind verbindliche Nachsteuerungsmaßnahmen umzusetzen.