Die Asylverfahrensverordnung macht die Ausnahmen des Asylrechts aus Artikel 16a Grundgesetz teilweise zu einer Pflicht für alle Mitgliedstaaten und erweitert Konzepte wie "sichere Drittstaaten" massiv, wodurch der Rechtschutz unter dem Strich deutlich stärker ausgehöhlt wird, als 1993.
Antrag: | Sicherer Hafen Berlin: Zugangswege ermöglichen, Asylrecht bewahren |
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Antragsteller*in: | Erik Marquardt (KV Berlin-Treptow/Köpenick) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 10.05.2023, 17:58 |