Seit 2002 das Prostitutionsgesetz (ProstG) in Kraft getreten ist, müsste klar sein, dass Sexarbeit nicht mehr als sittenwidrig gilt, sondern als Arbeit anerkannt ist.
So schreibt die Bundesregierung in ihrem Bericht zu den Auswirkungen des ProstG:
„Freiwilligkeit bedeutet im Zusammenhang mit dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht, dass Individuen frei über das ‚Ob‘ und das ‚Wann‘ und das ‚Wie‘ einer sexuellen Begegnung entscheiden können.“
Die Sexarbeit fällt deshalb - wie jede auf Dauer angelegte Tätigkeit - zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage unter die Garantie des Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG):
„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Sichtweise in seinem Urteil von April 2009 bestätigt.
(1 BvR 224/07 vom 28.04.2009)
Eine konsequente Fortführung wäre es, weitere gesetzliche Regelungen zur vollständigen Gleichbehandlung mit anderen Erwerbstätigkeiten folgen zu lassen.
Leitantrag: | Alle nach ihrer Fasson – Für ein selbstbestimmtes Leben in Berlin |
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Antragsteller*in: | Ingrid Bertermann (Berlin-Mitte KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.03.2019, 18:09 |