In Baden-Württemberg wurde 2007 erstmals ein Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) eingeführt, mit dem Ziel den Anteil erneuerbarer Wärme an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Seit der Novelle 2015 gilt, dass bei Heizungstausch oder nachträglichem Einbau 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien gedeckt werden müssen. In Baden-Württemberg ist der Anteil Erneuerbarer Wärme seitdem stärker gestiegen als im Bundesgebiet, zudem sind höhere Antragszahlen pro Einwohner nach dem Marktanreizprogramm zu verzeichnen. Gutachter von Frauenhofer ISI und anderen Instituten bestätigen zugleich den positiven Klimaschutzbeitrag des EWärmeG, der in einer jährlichen Größenordnung zwischen 110.000 und 170.000 Tonnen an eingesparten CO2-Emissionen liegt. Das entspricht bis zu 1,5 Prozent der Emissionen im Wohngebäudebestand und sogar bis zu 1,8 Prozent bei den Nichtwohngebäuden. Berlin sollte seinen landesrechtlichen Gestaltungsspielraum nutzen und mit einer ähnlichen Regelung nachziehen. Da die Investitionszyklen für Heizungsanlage sehr lang sind, neu errichtete Anlagen werden vermutlich 30 Jahre und länger genutzt werden, sollte überlegt werden, einen Mindestanteil von erneuerbarer Wärme deutlich über 15 Prozent vorzuschreiben. Diese könnte auch nach Gebäudetyp - Alt- oder Neubau, saniert oder unsaniert - gestaffelt werden.
Leitantrag: | Berliner Sonne – die Energie der Zukunft |
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Antragsteller*in: | KV Neukölln (dort beschlossen am: 19.03.2019) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 25.03.2019, 14:15 |