Veranstaltung: | LDK am 9. Dezember 2023 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Antrag Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.10.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 12.10.2023, 17:27 |
SÄA-4: Schieds- und Schlichtungsordnung
Antragstext
Der § 9 Absatz 1, 3 und 6 der Schied- und Schlichtungsordnung werden wie folgt gefasst:
"§ 9 Verfahrensvorbereitung
(1) 1Jeder Antrag ist schriftlich zu begründen, mit Beweismitteln zu versehen und unter
Angabe von Absender*in, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einzureichen. 2Anträge,
Schriftsätze und Beweismittel sind in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
[...]
(3) 1Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen der/des Vorsitzenden des
Landesschiedsgerichts. 2Der Austausch von Schriftsätzen und die Kommunikation mit den
Beteiligten kann auch per E-Mail erfolgen. 3Die/der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der
mündlichen Verhandlung fest. 4Die Terminladung ist den Beteiligten mit einer Frist von zwei
Wochen zuzustellen. 5Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden. 6Die
Ladung muss enthalten: a) Gegenstand, Ort, Tag und Zeit der Verhandlung, b) die in dieser
Landesschiedsgerichtsordnung geregelten Belehrungen.
[...]
(6) 1Ergänzend findet die Zivilprozessordnung zweckentsprechende Anwendung."
Der § 10 Absatz 2 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Verfahrensbeteiligung
(2) 1Die Beteiligten können für die mündliche Verhandlung zusätzlich eine*n Beisitzer*in
benennen."
Der § 11 Absatz 1 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 11 Einstweilige Anordnung
(1) 1Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag jederzeit eine einstweilige Anordnung
erlassen. 2Gegenstand einer einstweiligen Anordnung kann auch eine vorläufige Amtsenthebung
für maximal zwei Monate sein."
Der § 13 Absatz 1 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 13 Verhandlung
(1) 1Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. 2Sie kann in geeigneten
Fällen auch digital durchgeführt werden. 3Die Teilnahmemöglichkeit von anderen Mitgliedern
ist sicherzustellen. 4Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 5Im Einvernehmen
aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden."
Der § 18 Absatz 1 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 18 Zustellung
(1) 1Die Zustellung im Sinne dieser Landesschiedsgerichtsordnung erfolgt durch
eingeschriebenen Brief. 2Sie kann auch per E-Mail erfolgen, sofern die Beteiligten nicht
ausdrücklich widersprechen.3Ist die/der Beteiligte durch einen Beistand vertreten, kann die
Zustellung auch an diesen erfolgen."
Begründung
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre, insbesondere der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie, soll in der Schieds- und Schlichtungsordnung der Einsatz der neuen Kommunikationswege geregelt werden. So soll der Austausch der Schriftsätze zukünftig in geeigneten Fällen per E-Mail erfolgen (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Schieds- und Schlichtungsordnung) und das Schiedsgericht digital verhandelt werden können (§13 Abs. 1 Satz 2 der Schieds- und Schlichtungsordnung). Dies ermöglicht beispielweise auch Mitgliedern, die sich außerhalb Berlins aufhalten, die niederschwellige Teilnahme. Es bleibt jedoch sichergestellt, dass sich weiterhin auch Mitglieder ohne E-Mail-Adresse oder den technischen Voraussetzungen für Videoverhandlungen an das Schiedsgericht wenden können. Daneben soll die bisher widersprüchliche Regelung in § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 klargestellt werden, eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Die Ergänzungen in § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 Satz 1 dienen der Klarstellung, dass sich das Verfahren möglichst an den Verfahrensordnungen der staatlichen Gerichte orientieren soll (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO; § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Unterstützer*innen des Änderungsantrags:
Die Mitglieder der Strukturkommission
ALT:
§ 9 Verfahrensvorbereitung
(1) 1 Jeder Antrag ist schriftlich zu begründen, mit Beweismitteln zu versehen und unter Angabe von Absender*in und Telefon/Fax-Verbindung einzureichen. 2Anträge, Schriftsätze und Beweismittel sind in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
[...]
(3) 1Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen der/des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts. 2Die/der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. 3Die Terminladung ist den Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zuzustellen. 4 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden. 5Die Ladung muss enthalten: a) Gegenstand, Ort, Tag und Zeit der Verhandlung, b) die in dieser Landesschiedsgerichtsordnung geregelten Belehrungen.
[...]
§ 10 Verfahrensbeteiligung
[...]
(2) 1Die Beteiligten können zusätzlich eine*n Beisitzer*in benennen. 2Die/der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts kann den Parteien für die Benennung der Beisitzer*innen eine Ausschlussfrist setzen. 3Die Parteien sind über die Folgen der Fristversäumnis schriftlich zu belehren. 4Das Schiedsgericht hat bei Verfahren wegen sexueller Belästigung eine in diesen Fragen besonders sachverständige Person anzuhören.
§ 11 Einstweilige Anordnung
(1) 1Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag jederzeit eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen. 2Gegenstand einer einstweiligen Anordnung kann auch eine vorläufige Amtsenthebung für maximal zwei Monate sein.
[...]
§ 13 Verhandlung
(1) 1Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. 2Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3 Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
[...]
§ 18 Zustellung
(1) 1Die Zustellung im Sinne dieser Landesschiedsgerichtsordnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. 2 Ist die/der Beteiligte durch einen Beistand vertreten, kann die Zustellung auch an diesen erfolgen.
[...]