Veranstaltung: | LDK am 30. November 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | KV Pankow, KV Steglitz-Zehlendorf und KV Spandau (dort beschlossen am: 20.02.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.03.2024, 20:11 |
SÄA-1: Bezirkslisten in der Satzung von Bündnis 90 / Die Grünen Berlin verankern
Antragstext
Bündnis 90 / Die Grünen sollten zu zukünftigen Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus mit
Bezirkslisten antreten. Um dies sicherzustellen, ist die Satzung von Bündnis 90 / Die Grünen
Berlin an den folgenden Stellen zu ändern:
1. § 9 Absatz 6 f) wird wie folgt gefasst:
Die Bezirksgruppe entscheidet insbesondere über
[…]
"f) die Aufstellung von Kandidat*innen für die Wahl zur BVV, die Aufstellung von
Kandidat*innen für die jeweilige Bezirksliste für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die
Aufstellung von Direktkandidat*innen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zum Deutschen
Bundestag entsprechend den gesetzlichen Regelungen."
2. §13 Absatz 3 c) wird wie folgt gefasst:
Die Landesmitgliederversammlung beschließt insbesondere über
[…]
"c) die Landesliste für die Wahl zum Deutschen Bundestag,"
3. §13 Absatz 5 Satz 17 wird wie folgt gefasst:
"Die Bezirksgruppen und die Wahlversammlungen sollen die Aufstellung der
Wahlkreisbewerber*innen der Bundestagswahl vor der Aufstellung der Landesliste abschließen."
4. §23 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Aufstellung der Bezirkslisten für die Abgeordnetenhauswahlen durch die
Bezirksgruppen ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens jeder dritte
Listenplatz mit Kandidat*innen besetzt wird, die noch nie einem Parlament (Landtag eines
deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört haben."
Begründung
Das Wahlrecht zum Berliner Abgeordnetenhaus räumt den Parteien zwei unterschiedliche Möglichkeiten ein, wie sie ihre Kandidat*innen aufstellen: Sie können mit einer Landesliste antreten, die von einer Landesdelegiertenkonferenz oder einer Landesmitgliederversammlung gewählt wird, oder mit Bezirkslisten für jeden Bezirk (Wahlkreisverband), die von bezirklichen Vertreter*innen-Versammlungen aufgestellt werden. In Berlin ist es in anderen Parteien üblich, mit Bezirkslisten zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus anzutreten. Dies gilt heute zum Beispiel für SPD und CDU, die selbstverständlich trotzdem einzelne Kandidat*innen prominent herausheben (Spitzenkandidatur, Bürgermeisterkandidat*in o. ä.) und eine landesweite Kampagne organisieren. Sie erreichen damit, dass die Abgeordneten repräsentativ aus allen Bezirken im Abgeordnetenhaus vertreten und nicht einzelne Bezirke deutlich unterrepräsentiert sind.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin setzt sich dafür ein, dass sich unsere Partei noch stärker als bisher vor Ort verankert. Die Verankerung der Kandidierenden zum Abgeordnetenhaus in den Bezirken führt durch das langfristige politische Engagement vor Ort zum einen zu einer größeren Bekanntheit bei den Wähler*innen im Wahlkreis und somit in der Folge auch zu einer größeren Glaubwürdigkeit. Zum anderen ermöglicht die Aufstellung der Listenkandidierenden in den Bezirken die Möglichkeit einer stärkeren Identifkation der Mitgliedschaft mit den Kandidierenden und zu einer größeren Unterstützungsbereitschaft im Wahlkampf. Bezirkslisten ergänzen so die Aufstellung der Kandidierenden der Direktwahlkreise durch die Kreisverbände.
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin ist es, dass die Wähler*innen der gesamten Stadt angemessen durch eigene Abgeordnete von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Abgeordnetenhaus repräsentiert und in den Wahlkreisen betreut werden können. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Wähler*innenbindung und den weiteren Parteiaufbau. Durch die zum Stimmenergebnis proportionale Repräsentation der Wähler*innen des Bezirks in der Abgeordnetenhausfraktion ist gesichert, dass vielfältige Perspektiven in der Landespolitik vertreten sind. Die Aufstellung von Bezirkslisten würde diesen Anforderungen durch eine gerechtere lokale Verteilung der Mandate je nach den im Bezirk erzielten Wähler*innenstimmen besser gerecht werden als eine Landesliste, da die Zusammensetzung des Parlaments nach dem relativen in jedem Bezirk erzielten Zweitstimmenergebnis erfolgt. Bezirkslisten stellen zudem sicher, dass im Falle eines Ausscheidens von Abgeordneten ein Nachrücken über die Bezirksliste erfolgt. Die proportionale Repräsentation bleibt so gewährt.
Bezirkslisten von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN werden nach dem Frauenstatut quotiert bestimmt werden. Da bei 12 Bezirkslisten zu erwarten ist, dass deutlich mehr ungerade (Frauen-) als gerade (offene) Plätze vergeben werden, stärken wir mit einem Wechsel zu Bezirkslisten zu dem die Repräsentation von Frauen im Abgeordnetenhaus.
Wir unterstützen mit einem Wechsel zu Bezirkslisten auch basisdemokratische Verfahren vor Ort. Die Aufstellung von Bezirkslisten brächte einen direktdemokratischen Anspruch zur Geltung: Je mehr Menschen an einer Entscheidung beteiligt werden, desto besser sind Ergebnisse basisdemokratisch fundiert. Wir wollen Kandidierende für das Abgeordnetenhaus aufstellen, die das Vertrauen und die Unterstützung ihrer Basis genießen. Die Aufstellung von Bezirkslisten durch die Mitgliedervollversammlungen auf Bezirksebene ermöglicht die Teilhabe der Mitglieder in den Bezirksverbänden sowie der dort wohnhaften Mitglieder der Abteilungen und des KV Kreisfrei an diesem wichtigen Entscheidungsprozess anstatt nur wenigen Landesvertreter*innen dazu die Möglichkeit zu geben.
Bezirkslisten sind gerechter (lokale Verteilung der Mandate je nach Stimmenergebnis), fexibler (proportional zum tatsächlichen Wahlergebnis), feministischer (mehr ungerade Plätze), direkter (aufgestellt wird im Bezirk) und basisdemokratischer (deutlich mehr Mitglieder können mitentscheiden): Daher treten BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin für eine Änderung zugunsten von Bezirkslisten ein.
Präsentation „FAQ zu den Auswirkungen von Bezirkslisten für Bündnis 90 / Die Grünen Berlin“ in der Version vom 19.01.2024: https://wolke.netzbegruenung.de/s/fzxEtwjT88KRTpG
ALT:
§9 Absatz 6 f)
Die Bezirksgruppe entscheidet insbesondere über
[…]
"f) die Aufstellung von Kandidat*innen für die Wahl zur BVV und die Aufstellung von Direktkandidat*innen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zum Deutschen Bundestag entsprechend den gesetzlichen Regelungen."
§13 Absatz 3 c)
Die Landesmitgliederversammlung beschließt insbesondere über
[…]
"c) die Landeslisten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zum Deutschen Bundestag,"
§13 Absatz 5 Satz 17
"Die Bezirksgruppen und die Wahlversammlungen sollen die Aufstellung der Wahlkreisbewerber*innen der Landes- und Bundestagswahl vor der Aufstellung der jeweiligen Landesliste abschließen."
§ 25 Satz 1
"Bei der Aufstellung der Listen für die Abgeordnetenhauswahlen durch den Landesverband ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens jeder dritte Listenplatz mit Kandidat*innen besetzt wird, die noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört haben."