Die Aufnahme der Kategorie „religionsbezogene Diskriminierung und islamistisches Mobbing“ in die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstellen ist redundant, da der Schutz vor solcher Diskriminierung bereits durch das Grundgesetz gewährleistet ist. Artikel 4 GG garantiert die positive wie auch die negative Religionsfreiheit, und Artikel 3 GG schützt vor Benachteiligung aufgrund des Glaubens oder der Weltanschauung. Damit werden sowohl das Recht auf Glaubensausübung als auch der Schutz vor Zwang oder Diskriminierung in religiösen Kontexten umfassend abgedeckt.
Antrag: | Islamismus: Bekämpfung und Prävention neu aufstellen |
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Antragsteller*in: | Daniel Eliasson (KV Berlin-Steglitz/Zehlendorf) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: V-10-001-2 |
Eingereicht: | 19.11.2024, 13:31 |