Veranstaltung: | LDK am 17. Mai 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*innen: | Timur Ohloff (KV Berlin-Mitte) Birgit Laubach (KV Berlin-Reinickendorf) Gisela Erler (KV Berlin-Mitte) Madlen Ehrlich (KV Berlin-Mitte) Marianne Birthler (KV Berlin-Mitte) Andreas Otto (KV Berlin-Pankow) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.03.2025, 01:11 |
SÄA-6: Gliederung und Delegiertenverteilung von B90/GRÜNE Berlin
Antragstext
(1) Die FLINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FLINTA-Vollversammlung wahrnehmen. Sie
setzt sich aus den für die FLINTA-Konferenz gewählten weiblichen, lesbischen, non-binären,
trans* und agender Delegierten der Kreisverbände und Vertreterinnen* des Landesvorstands und
der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) Die FLINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. Die verbleibenden Mandate werden
entsprechend der Mitgliedsstärke an die Kreisverbände vergeben, indem ihre Mitgliederzahl
mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und durch die Gesamtzahl der Mitglieder
des Landesverbandes dividiert wird. Das Ergebnis wird zu einer vollen Zahl gerundet, die
aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat); dadurch bedingte Abweichungen
von der Zahl von 50 Mitgliedern sind zulässig. Maßgeblich sind die für den letzten
Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
(1) Der Landesausschuss und die FLINTA-Vollversammlung bzw. die FLINTA-Konferenz sind die
höchsten Beschlussorgane zwischen den Landesmitgliederversammlungen und
Landesdelegiertenkonferenzen. Sie setzen sich aus Delegierten der Kreisverbände und
Vertreter*innen des Landesvorstandes und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(3) Der Landesausschuss besteht aus 50 Mitgliedern. Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. Die verbleibenden Mandate werden
entsprechend der Mitgliedsstärke an die Kreisverbände vergeben, indem ihre Mitgliederzahl
mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und durch die Gesamtzahl der Mitglieder
des Landesverbandes dividiert wird. Das Ergebnis wird zu einer vollen Zahl gerundet, die
aber in jedem Fall mindestens 1 betragen muss (Grundmandat); dadurch bedingte Abweichungen
von der Zahl von 50 Mitgliedern sind zulässig. Maßgeblich sind die für den letzten
Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
(6) Anträge müssen zwei Wochen vor dem Landesausschuss und Änderungsanträge sieben Tage vor
dem Landesausschuss vorliegen. Sie werden den Kreisverbänden, Landesarbeitsgemeinschaften,
innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die
Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet der
Landesausschuss. Antragsberechtigt sind Kreisverbände, Landesarbeitsgemeinschaften, die
Kleiko, der Landesvorstand sowie der Landesvorstand, Aktiventreffen und
Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin und die Antragskommission im Rahmen ihrer
Aufgaben.
(1) Die FLINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FLINTA-Vollversammlung wahrnehmen. Sie
setzt sich aus den für die FLINTA-Konferenz gewählten weiblichen, lesbischen, non-binären,
trans* und agender Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen
Vereinigungen und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus
zusammen.
(2) Die FLINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder.Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. Das Ergebnis wird zu
einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
(1) Der Landesausschuss und die FLINTA-Vollversammlung bzw. die FLINTA-Konferenz sind die
höchsten Beschlussorgane zwischen den Landesmitgliederversammlungen und
Landesdelegiertenkonferenzen. Sie setzen sich aus Delegierten der Bezirksgruppen, der
Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen und Vertreter*innen des Landesvorstandes
und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(3) Der Landesausschuss besteht aus 50 Mitgliedern. Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. Das Ergebnis wird zu
einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung.
(6) Anträge müssen zwei Wochen vor dem Landesausschuss und Änderungsanträge sieben Tage vor
dem Landesausschuss vorliegen. Sie werden den Bezirksgruppen,Abteilungen, innerparteilichen
Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht
fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet der Landesausschuss.
Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, die Kleiko, der
Landesvorstand sowie der Landesvorstand, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der
Grünen Jugend Berlin und die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben.
Begründung
Die Gliederung und Delegiertenverteilung auf den Parteitagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin sind nicht mit dem Parteiengesetz, hier insbesondere §§ 7-13 zur inneren Ordnung, vereinbar. Wir sind jedoch überzeugt, dass Satzungsänderungen vorzugsweise nicht rechtlich erzwungen, sondern politisch entschieden werden. Dabei bildet das Parteiengesetz als einfachrechtliche Ausformung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur innerparteilichen Ordnung den Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich politische Entscheidungen bewegen müssen.
Als Rechtsstaatspartei sollten wir unserem eigenen Anspruch gerecht werden und die Satzung des Landesverbandes schnellstmöglich in Einklang mit geltendem Recht bringen. In 15 von 16 Bundesländern ist dies bereits der Fall. Dort gibt es eine räumliche Gliederung in Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände nach §10 Satzung des Bundesverbandes und die Delegiertenverteilung auf den Parteitagen ist mit dem Parteiengesetz konform.
In der Grünen Wolke finden sich die gebündelten Satzungsänderungsanträge sowie eine Präsentation zur Veranschaulichung:https://wolke.netzbegruenung.de/s/6djfbMmWyPmoZYE