Veranstaltung: | LDK am 17. Mai 2025 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 3 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*innen: | Timur Ohloff (KV Berlin-Mitte) Birgit Laubach (KV Berlin-Reinickendorf) Gisela Erler (KV Berlin-Mitte) Madlen Ehrlich (KV Berlin-Mitte) Marianne Birthler (KV Berlin-Mitte) Andreas Otto (KV Berlin-Pankow) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 22.03.2025, 01:19 |
SÄA-7: Gliederung und Delegiertenverteilung von B90/GRÜNE Berlin
Antragstext
NEU
§ 16 Die Landesdelegiertenkonferenz
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) nimmt in der Regel die Aufgaben der
Landesmitgliederversammlung wahr. Sie setzt sich aus Delegierten der Kreisverbände sowie dem
Landesvorstand zusammen.
(2) Die LDK tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie findet auf Einladung des Landesvorstandes
statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
sieben Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Sie muss
einberufen werden, wenn
a) der Landesausschuss mit einfacher Mehrheit,
b) fünf Kreisverbände und innerparteiliche Vereinigungen,
c) 10% ihrer Mitglieder oder
d) der Landesvorstand
dies beschließen.
(3) Jeder Kreisverband erhält Mandate entsprechend seiner Mitgliederzahl, indem die Zahl
seiner Mitglieder durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird und
das Ergebnis mit 130 multipliziert und zur nächsten vollen Zahl gerundet wird. Die Zahl muss
aber in jedem Fall mindestens 1 betragen (Grundmandat). Maßgeblich sind die für den letzten
Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. In
der Regel werden die Delegierten für ein Jahr, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr,
gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Auf Verlangen eines Mitgliedes der
entsendenden Gruppe ist die Mandatierung vor einer LDK zu bestätigen, wenn dies in der
Einladung angekündigt war. Das Mandat ist nicht übertragbar. Die Kreisverbände können
Ersatzdelegierte wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen können.
Scheidet ein*e Delegierte*r vorzeitig aus, findet eine Nachwahl für die verbleibende
Amtszeit statt.
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ALT
§ 16 Die Landesdelegiertenkonferenz
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) nimmt in der Regel die Aufgaben der
Landesmitgliederversammlung wahr. Sie setzt sich aus Delegierten der Bezirksgruppen, der
Abteilungen und der innerparteilichen Vereinigungen sowie dem Landesvorstand zusammen.
(2) Die LDK tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie findet auf Einladung des Landesvorstandes
statt. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens
sieben Wochen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Sie muss
einberufen werden, wenn
a) der Landesausschuss mit einfacher Mehrheit,
b) fünf Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteiliche Vereinigungen,
c) 10% ihrer Mitglieder oder
d) der Landesvorstand
dies beschließen.
(3) Jede Bezirksgruppe, jede Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält zwei
Grundmandate.Zusätzlich erhalten sie Mandate entsprechend ihrerMitgliederzahl, indem die
Zahl ihrer Mitglieder durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird
und das Ergebnis mit 130 multipliziert und zur nächsten vollen Zahl gerundet wird.
Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen
gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. In der Regel werden die Delegierten für ein Jahr,
mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Auf
Verlangen eines Mitgliedes der entsendenden Gruppe ist die Mandatierung vor einer LDK zu
bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt war. Das Mandat ist nicht übertragbar.
Die Gliederungen und innerparteilichen Vereinigungen können Ersatzdelegierte wählen, die bei
Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen können. Scheidet ein*e Delegierte*r
vorzeitig aus, findet eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit statt.
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Begründung
Die Gliederung und Delegiertenverteilung auf den Parteitagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin sind nicht mit dem Parteiengesetz, hier insbesondere §§ 7-13 zur inneren Ordnung, vereinbar. Wir sind jedoch überzeugt, dass Satzungsänderungen vorzugsweise nicht rechtlich erzwungen, sondern politisch entschieden werden. Dabei bildet das Parteiengesetz als einfachrechtliche Ausformung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur innerparteilichen Ordnung den Rechtsrahmen, innerhalb dessen sich politische Entscheidungen bewegen müssen.
Als Rechtsstaatspartei sollten wir unserem eigenen Anspruch gerecht werden und die Satzung des Landesverbandes schnellstmöglich in Einklang mit geltendem Recht bringen. In 15 von 16 Bundesländern ist dies bereits der Fall. Dort gibt es eine räumliche Gliederung in Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesverbände nach §10 Satzung des Bundesverbandes und die Delegiertenverteilung auf den Parteitagen ist mit dem Parteiengesetz konform.
In der Grünen Wolke finden sich die gebündelten Satzungsänderungsanträge sowie eine Präsentation zur Veranschaulichung:https://wolke.netzbegruenung.de/s/6djfbMmWyPmoZYE