Im Baurecht wird zwischen barrierefreien und für Rollstuhlnutzer*innen geeigneten Wohnungen unterschieden. Dabei sind barrierefreie Wohnungen nur eingeschränkt dafür geeignet, von Rollstuhlnutzer*innen bewohnt zu werden. Nach derzeitigem Recht müssen lediglich eine von 100 Wohnungen so gestaltet werden, dass Rollstuhlnutzer*innen darin gut zurecht kommen. Diese Vorgabe sollte deutlich erhöht werden, zum Beispiel auf eine von 30 oder 50. Deshalb ist eine Ergänzung notwendig.
| Antrag zum Wahlprogramm: | Kapitel 2: Berlin hält zusammen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Sven Drebes (KV Berlin-Mitte) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 06.01.2026, 15:29 |