Kapitel 5 des Landeswahlprogramms titelt „Berlin begleitet ein Leben lang“, nennt sehr zu Recht „zeitgemäße und passgenaue Angebote für das Lebensende“ als Teil guter Gesundheitsversorgung, die Ziele einer „modernen Hospiz-und Palliativlandschaft“ bzw. „-strategie“ sowie Stärkung und Ausbau der Suizidprävention (Zeilen 355,430/431, 455,448), sagt aber nichts zu der noch immer entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unregulierten Suizidhilfe. Sie passiert derzeit in einer rechtsstaatlich bedenklichen Grauzone ohne zureichende gesetzliche Grundlage, ohne fachliche Leitlinien allein auf der Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsurteils. Das kann z.B. für psychisch Kranke bzw. generell mangels hinreichend sicherer Feststellung der Freiverantwortlichkeit von Suizidwilligen geradezu lebensgefährlich sein. Strafurteile gegen Suizidhelfende belegen das (u.a.LG Berlin 2024, BVerfG 2025/LG Essen). Suizidhilfe durch sog. Stebehilfe-Organisationen und Einzelpersonen darf sich auch nicht zu einem einträglichen Geschäftsmodell entwickeln (siehe unten verlinkte Presseartikel) mit dabei geforderten mehreren tausend Euro. Das ist aber inakzeptabel, weil so das Recht auf freie Selbstbestimmung und ein Lebensende in Würde quasi davon abhängig ist, ob jemand dieses Geld zur Verfügung hat.
Unabhängig davon, wie jede(r) einzelne ethisch oder religiös zu Suizidhilfe stehen mag, gilt es dem freiheitlichen und damit bürgerrechtlichen Gehalt Rechnung zu tragen, den das Bundesverfassungsgericht 2020 samt zugehöriger Voraussetzungen ausgeformt und zugleich den Gesetzgeber zur Regelung (Schutzkonzept) quasi aufgefordert hatte: Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen. Die Zulässigkeit der Hilfe zur Selbsttötung setzt Freiverantwortlichkeit voraus (eingeschlossen insbesondere Freiheit von externem Druck, vollständige Information und Beratung, auch über Alternativen).
Die vorgeschlagene Programmergänzung greift wörtlich die Linie unseres Grundsatzprogramms von November 2020 auf, die von Ricarda Lang eingebracht und mit über 90%-Zustimmung beschlossen worden war.
Weitere Materialien:
Auszug Grundsatzprogramm Rz 247 (Hervorhebung nur hier)
„Zu einem Leben in Würde gehört auch ein Sterben in Würde. Eine bedarfsgerechte Palliativversorgung in Stadt und Land ist unerlässlich. Auch damit Menschen die Möglichkeit haben, zu Hause im Kreis der Angehörigen zu sterben. Zusätzlich braucht es genügend Hospizplätze, die auch auf die Bedürfnisse der Sterbenden eingestellt sind. Das Recht auf selbstbestimmtes Leben schließt – nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts – selbstbestimmtes Sterben frei von Druck ein.“
www.forschungsnetzwerk-suizidassistenz.de/register
Suizidprävention und Suizidassistenz, FAZ 8.12.2025, S.6 = auf der FAZ-Webseite 2.1.26 (dort mit dem Titel: Assistierter Suizid – ein einträgliches Geschäft)
Sterbehilfe in Deutschland - Ein Suizid, der die Politik wachrütteln könnte, Spiegel 9.10.2025 https://archive.ph/3g7Bw
4 Gesetzentwürfe im BT 2023 gescheitert, 3 liberale ebenso wie einer, der geschäftsmäßige Förderung der Suizidhilfe (den freiheitlichen Ansatz des BVerfG unterlaufend) etwas modifiziert wieder strafbar machen wollte: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw27-de-suiziddebatte-954918 ,darunter mit lesenswerter Begründung der Gesetzentwurf von Renate Künast u.a. auf BT-Drs 20/2293 (Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Änderung weiterer Gesetze).