mündlich
Satzungsänderungsänträge: | KV Mitte §§ 13/16 Satzung |
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Antragsteller*in: | KV Friedrichshain-Kreuzberg (dort beschlossen am: 13.11.2018) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.11.2018, 20:48 |
Satzungsänderungsänträge: | KV Mitte §§ 13/16 Satzung |
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Antragsteller*in: | KV Friedrichshain-Kreuzberg (dort beschlossen am: 13.11.2018) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 14.11.2018, 20:48 |
e) auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen. Sie ist schriftlich vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechssieben Wochen einzuladen.
(3) Die Landesmitgliederversammlung beschließt insbesondere über
Neu:
§13 Die Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das höchste Beschlussorgan des
Landesverbandes. Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder organisatorischer
Bedeutung.
(2) Die Landesmitgliederversammlung wird auf Verlangen
a) der Landesdelegiertenkonferenz,
b) des Landesausschusses,
c) eines Viertels der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen Vereinigungen,
d) 10% der Mitglieder oder
e) auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen. Sie ist schriftlich vom Landesvorstand
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechssieben Wochen einzuladen.
(3) Die Landesmitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) die politischen und organisatorischen Grundsätze,
b) das Wahlprogramm des Landesverbandes,
c) die Landeslisten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zum Deutschen Bundestag,
d) Rechenschaftsberichte der Organe und Vetreter*innen des Landesverbandes,
e) Richtlinien für Abgeordnete und Regierungsmitglieder,
f) Koalitionen auf Landesebene,
g) die Satzung,
h) die Entlastung des Landesvorstandes,
i) den Haushaltsplan des Landesverbandes, welcher finanzielle Mittel zur Weiterbildung,
insbesondere von Frauen, gewährleistet, und die Berichte des Landesfinanzrates. Sie wählt
auf zwei Jahre den Landesvorstand, den Landesparteirat und die RechnungsprüferInnen, die
Delegierten des Landesverbandes für den Länderrat sowie für den Kongress der Europäischen
Grünen Partei (EGP) gemäß der Satzung des Bundesverbandes. Eine vorgezogene Neuwahl des
Landesvorstandes wie des Landesparteirats ist möglich. Das Vorziehen muss mit 2/3-Mehrheit
beschlossen werden. Die Abwahl einzelner Mitglieder eines Gremiums ist ebenfalls mit 2/3-
Mehrheit möglich. Ein Abwahlantrag muss fristgerecht entsprechend § 13 Absatz 5 Satz 1
gestellt werden. Neu- oder Nachwahlen erfolgen auf der nächstfolgenden
Landesdelegiertenkonferenz. Diese ist baldmöglichst unter Berücksichtigung der
Satzungsfristen für Wahlen anzusetzen.
(4) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens
15% der Mitglieder anwesend sind. Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen Stimmausweise.
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. In Personalangelegenheiten beschließt sie mit
absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Anträge müssen fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen und werden den
Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich
gemacht. Änderungsanträge müssen 10 Tage vor der LMV vorliegen und werden den
Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich
zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge entscheidet
die Landesmitgliederversammlung. Anträge zur Änderung der Satzung müssen zehn Wochen vor der
LMV dem Landesvorstand vorliegen, acht Wochen vor der LMV den
Gliederungen zugänglich gemacht und auf mindestens einem Landesausschuss besprochen werden.
Kandidaturen für Wahlen und Listenaufstellungen sollen mindestens drei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen und werden den Bezirksgruppen,
Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung zugänglich gemacht. Die Bezirksgruppen und die Wahlversammlungen sollen die
Aufstellung der Wahlkreisbewerber*innen der Landes- und Bundestagswahl vor der Aufstellung
der jeweiligen Landesliste abschließen. Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteiliche
Vereinigungen und Delegierte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband
entscheiden, ob sie Anträge und Kandidaturen für Wahlen und Listenaufstellungen elektronisch
oder postalisch zugesandt erhalten wollen. Liegt eine Erklärung nicht vor, erfolgt die
Versendung postalisch.
(6) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt
auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn
einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.
§ 16 Die Landesdelegiertenkonferenz
(1) ¹Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) nimmt in der Regel die Aufgaben der
Landesmitgliederversammlung wahr. ²Sie setzt sich aus Delegierten der Bezirksgruppen, der
Abteilungen und der innerparteilichen Vereinigungen sowie dem Landesvorstand zusammen.
(2) ¹Die LDK tagt mindestens zweimal im Jahr. ²Sie findet auf Einladung des Landesvorstandes
statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 6 Wochen. ³Sie muss einberufen werden, wenn
a) der Landesausschuss mit einfacher Mehrheit,
b) fünf Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteiliche Vereinigungen,
c) 10% ihrer Mitglieder oder
d) der Landesvorstand dies beschließen.
(3) ¹Jede Bezirksgruppe, jede Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält zwei
Grundmandate. ²Zusätzlich erhalten sie Mandate entsprechend ihrer Mitgliederzahl, indem die
Zahl ihrer Mitglieder durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird
und das Ergebnis mit 100 multipliziert und zur nächsten vollen Zahl gerundet wird.
³Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen
gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. In der Regel werden die Delegierten für ein Jahr,
mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Auf
Verlangen eines Mitgliedes der entsendenden Gruppe ist die Mandatierung vor einer LDK zu
bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt war. Das Mandat ist nicht übertragbar.
Die Gliederungen und innerparteilichen Vereinigungen können Ersatzdelegierte wählen, die bei
Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen können.
(4) Die Landesdelegiertenkonferenz tagt öffentlich.
(5) Delegierte können entscheiden, ob sie Anträge und Kandidaturen für Wahlen und
Listenaufstellungen schriftlich oder per Mail zugesandt erhalten wollen. Die Erklärung
gegenüber dem Landesvorstand erfolgt mit der Delegiertenmeldung. Im Übrigen
gelten die Regelungen zur Landesmitgliederversammlung entsprechend, insbesondere deren
Geschäfts- und Wahlordnung.
mündlich
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