Begründung:
“(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.”
Daraus wird in der Rechtssprechung ein Vorrang der öffentlichen Grundschule abgeleitet. Die starke Expansion privater Grundschulen muss besonders kritisch beobachtet werden.
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