Das Recycling von Abfällen führt zu einer 30mal höheren Klimagasgutschrift als die energetische Verwertung von Abfällen. Die energetische Verwertung von Müll ist nur dann vorteilhaft für das Klima, wenn sämtliche Potenziale der Abfallvermeidung, Wiederverwendung und des Recyclings ausgeschöpft sind.
Entsprechend der Abfallhierarchie darf nur das verbrannt werden, was nicht vermieden und recycelt werden kann (§§ 6 – 8 KrWG). Zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft sollen Wiederverwendung, Langlebigkeit, und Reparaturfreundlichkeit gefördert werden und Produkte und Materialien so lang wie möglich im Stoffkreislauf erhalten werden.
Auch unter Klimagesichtspunkten hat das Vermeiden und Recyceln von Abfall absoluten Vorrang.
Die UBA-Bilanz der CO2-Iventare zeigt, dass die Verbrennung von Abfall nicht klimaneutral ist. Nur die Energie des biogenen Anteils im Abfall kann als klimaneutral bewertet werden. Die Machbarkeitsstudie von Vattenfall lässt dies unberücksichtigt!
Die Bundesregierung hat nun bereits reagiert, indem sie die Abfallverbrennung innerhalb des nationalen Emissionshandels, der ab 2021 beginnt, mit einem CO2-Preis belastet. Das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG), welches am 15.11.2019 im Bundestag beschlossen wurde, bezieht ab 2023 neben den Hauptbrennstoffen (Ottokraftstoffe, Diesel, Erdgas, Heizöl) auch die CO2-Emissionen von Kohle und kohlenwasserstoffhaltigen Energieerzeugnissen (Sammelbezeichnung für Abfälle oder aus Abfällen gewonnene Ersatzbrennstoffe, einschließlich Plastik- und Kunststoff-Fraktionen) ein. Lediglich die biogenen Anteile aller Brennstoffemissionen werden vom nationalen Emissionshandel ausgenommen, bzw. mit dem Emissionsfaktor null bewertet.