Eklatantes Beispiel für eine solche Gemeinschaft sind die Zeugen Jehovas. Bei ihnen erhalten Missbrauchsopfer nicht nur keine Entschädigung, sondern es wird so verfahren, dass es möglichst keine Missbrauchsfälle gibt.
Es gilt die Zwei-Zeugen-Regel: behauptet ein Kind, innerhalb der Gemeinschaft bzw. von Mitgliedern der Gemeinschaft missbraucht worden zu sein, so benötigt es, wenn der mutmaßliche Täter dies bestreitet, einen zweiten Zeugen, der den Missbrauch aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann. Sonst kommt der Täter ungeschoren davon. Zur Rechtfertigung der Zwei-Zeugen-Regel beruft sich die Gemeinschaft auf Stellen im Alten und Neuen Testament, etwa Numeri 35,30, Deuteronomium 17,6 und 19,15, Matthäus 18,16 sowie 1.Timotheus 5,19.
Dieses Vorgehen stellt eine vorsätzliche Vertuschung des Missbrauchs an Kindern da. Die Gemeinschaft entzieht sich ihrer Verantwortung. Die zuständigen Stellen des Landes sollten die Vorwürfe dringend prüfen und ggf. ein Verfahren einleiten mit dem Ziel, den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zumindest so lange zu entziehen, bis die Vorwürfe geklärt und eine glaubwürdige Aufarbeitung stattgefunden hat. Das schließt auch die Zahlung von Entschädigungen für die Opfer von Missbrauch mit ein.
Bei den Zeugen Jehovas gibt es neben sexuellem auch massiven spirituellen und psychischen Missbrauch und sowie eine Tabuisierung von Sexualität.
Eine Partei, die sich als Kinderrechtspartei versteht, muss bereit sein, Kindern in „geschlossenen Gemeinschaften“ Schutz zu bieten.