-
Fachlich ist es nicht ganz richtig. Es müssen bei Ökokonto auch Ausgleichzahlungen erfolgen. Wenn es um den Baumschutz bei Bauvorhaben geht, dann wäre die Forderung aber richtig. Im Wahlprogramm ist dies aber nicht der Fall. Es geht hier nicht um den Baumschutz, sondern um die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz.
-
Mehr zum Thema: Ökologische Ausgleichsmaßnahmen: Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden werden. Sind diese Eingriffe unvermeidbar, muss der Verursacher*innen zumindest für einen entsprechenden Ausgleich oder Ersatz sorgen (§§ 13, 15 Abs. 2 BNatSchG). Das sog. Ökokonto ist ein Sparbuch für Naturschutzmaßnahmen; mit ihm wird die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft zeitlich und räumlich flexibilisiert. Bei der Einrichtung eines Ökokontos und dem Verkauf von Ökopunkten handelt es sich um eine vorgezogene ökologische Ausgleichsmaßnahme, sodass die vorgenannten Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung entsprechend gelten. Sofern die Pflege der Ökokontoflächen vertraglich dem Maßnahmenträger übertragen wird, sind die anfallenden Pflegekosten im Preis der Ökopunkte zu berücksichtigen.