Veranstaltung: | Digitaler Landesausschuss am 16.12.2020 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 2 Anträge |
Antragsteller*in: | Jörg Staudemeyer (KV Berlin-Kreisfrei) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.11.2020, 18:00 |
R-21-V-16: Legalisierung des KV Kreisfrei und Klärung der Wahlberechtigungen in Abteilungs-LAGen
Antragstext
Der Landesvorstand wird aufgefordert, folgende Änderungen der Satzung von Bündnis 90 / Die
Grünen Berlin mit den beteiligten Instanzen abzustimmen und der Landesdelegiertenkonferenz
zur Entscheidung vorzulegen:
Verankerung des "Kreisverbands Kreisfrei" und des Wahlverfahrens für BDK-Delegierte in
der Satzung, um den jetzigen Zustand zu beenden, bei dem ein Teil der BDK-Delegierten
nicht satzungskonform gewählt wird.
Klarstellung der Wahlberechtigungen in LAGen, die zugleich Abteilungen sind, und
Beedigung der ewigen Verwirrungen und Einschränkungen der innerparteilichen
Demokratie.
Begründung
Innerparteiliche Demokratie und Schlagkraft der der Partei bedürfen Transparenz und konsistente, verständliche Organisationsstrukturen. Im Bereich der LAGen/Abteilungen und dem "KV Kreisfrei" existieren diesbezügliche Mängel, die durch eine Anpassung der Satzung beseitigt werden sollten.
Zu 1.
Gegenwärtig wird ein Teil unserer BDK-Delegierten von einer Parteigliederung gewählt, die es nach der Sitzung gar nicht gibt, und nach einem Verfahren, das nicht ordnungsgemäß demokratisch legitimiert ist. Dies stellt die Legitimation der Delegierten infrage und birgt letztendlich ein rechtliches Risiko bezüglich der von der BDK nominierten Wahlkandidat*innen für den Bundestag und das EU-Parlament.
Der künstliche „Kreisverband Kreisfrei“ wurde 2014 als Ad-hoc-Lösung eingeführt, damit Parteimitglieder, die ihr Stimmrecht in einer LAG wahrnehmen, auch an der Wahl der BDK-Delegierten teilnehmen können, die gemäß Bundessatzung den Kreisverbänden vorbehalten ist. Die Berliner Satzung kennt in der dritten Gliederungsebene jedoch ausschließlich Bezirksgruppen (=Kreisverbände), deren Tätigkeitsgebiet sich jeweils auf einen Stadtbezirk bezieht, sowie Abteilungen und innerparteiliche Vereinigungen (die Grüne Jugend). Für einen KV Kreisfrei ist da kein Platz, seine Einrichtung ist Satzungswidrig. Wenn die Satzung nicht geändert wird, muss dieser KV aufgelöst werden.
Daneben sollte auch das praktizierte Wahlverfahren der BDK-Delegierten entweder in der Satzung verankert oder verändert werden. Die auf einer Verabredung des Landesvorstands mit den derzeitigen LAG-Sprecher*innen beruhende Verteilung der Plätze auf den KV Kreisfrei und verschiedene Bezirksgruppen ("Huckepackverfahren") ist derzeit nicht demokratisch legitimiert, ist für die Mitglieder völlig undurchsichtig und schränkt die demokratischen Rechte der wahlberechtigten Abteilungsmitglieder ein.
Zu 2.
Daraus, dass eine LAG zugleich auch eine Abteilung sein kann, folgt eine Unklarheit bezüglich der Wahlberechtigungen, denn es gibt in jeder dieser Eine-LAG-Abteilungen zwei unterschiedliche Teilnehmergruppen: (A) diejenigen, die in der LAG/Abteilung mitarbeiten und ihr Stimmrecht dort haben, und (B) diejenigen, die zwar in der LAG/Abteilung mitarbeiten, aber ihre Stimmrecht in ihrer Bezirksgruppe (oder einer anderen Abteilung oder der GJ) ausüben. Beide Gruppen müssten sich bei den Wahlen in unterschiedliche Weise beteiligen können, je nachdem, ob die Personen durch die Abteilung oder die LAG zu wählen sind:
- Wahl von Gremiendelegierten (LDK, BDK, LA, FK): Nur Gruppe A, denn diese Wahlrechte sind von der Bezirksgruppe auf die Abteilung übertragen worden.
- Wahl der Vertreter für die betreffende BAG: Gruppen A und B, denn dieses Wahlrecht gibt es in der Bezirksgruppe nicht und kann auch in LAGen, die nicht zugleich Abteilung sind, von allen LAG-Aktiven wahrgenommen werden.
- Wahl der Abteilungs- bzw. LAG-Sprecher*innen: unklar, denn sie stehen sowohl der Abteilung als auch der LAG vor.
Die Satzung klärt diese Situation nicht vollständig. In manchen Eine-LAG-Abteilungen dürfen sich bei allen Wahlvorgängen nur die Mitglieder der Gruppe A beteiligen. Dies ist aber nicht konsistent, da in einer LAG, die nicht zugleich eine Abteilung ist oder die keiner Abteilung angehört, alle in der Gruppe mitarbeitenden ihre Sprecher*innen und BAG-Vertreter*innen mitwählen können. Andere Gruppen greifen zu einem zweistufigen Wahlverfahren, bei dem für alle Wahlen zuerst die Gruppen A und B gemeinsam ein Meinungsbild abgeben und danach nur die Gruppe A an der eigentlichen Wahl teilnimmt. Hierzu sollte es eine klare Regelung in der Satzung geben, um immer wiederkehrende Diskussionen und Fehler bei der Wahlausführung in den betroffenen LAGen zu vermeiden.