In Thüringen wurde die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit eines Paritätsgesetzes erstmals verfassungsgerichtlich geklärt. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof entschied am 15. Juli 2020 (VerfGH 2/20), dass das dortige Paritätsgesetz gegen die demokratischen Grundprinzipien der Wahlgleichheit und der freien Wahl verstoße. Zu dieser gehöre auch das Recht des Wählers mehr Frauen oder mehr Männer ins Parlament schicken zu wollen.
In Brandenburg stellte das Verfassungsgericht am 23. Oktober 2020 einstimmig die Verfassungswidrigkeit des brandenburgischen Paritätsgesetzes fest. Das Paritätsgesetz greife in die Wahlvorschlagsfreiheit der Parteien ein, die passive Wahlrechtsgleichheit sei beeinträchtigt und das Recht auf Chancengleichheit der Parteien werde verletzt.