| Veranstaltung: | LA am 10. Dezember 2025 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Verschiedenes |
| Antragsteller*in: | Bahar Haghanipour (KV Berlin-Kreisfrei) |
| Status: | Unterstützer*innen sammeln (Berechtigung: Grünes-Netz-Nutzer*innen) |
| Angelegt: | 25.11.2025, 09:22 |
Vor sexueller Belästigung schützen - „Catcalling“ unter Strafe stellen
Titel
Antragstext
Wir fordern als Bündnis 90/Die Grünen Berlin, ein Gesetz zur Änderung des
Strafgesetzbuchs zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung, dem
sogenannten Catcalling, zu schaffen.
Unsere Partei soll auf allen Ebenen auf die Einbringung und Verabschiedung
dieses Gesetzes hinwirken.
Begründung
Die aktuelle Rechtslage sieht keine strafrechtliche Verfolgung für sexuelleoder sexuell anzügliche Kommentare, Geräusche oder Gesten im öffentlichen Raum, sogenanntes Catcalling vor. Diese Strafbarkeitslücke betrifft insbesondere Frauen und Mädchen. Verbale und nonverbale Formen sexueller Belästigung können als Formen psychischer Gewalt betrachtet werden und haben das Potenzial, betroffene Personen erheblich einzuschüchtern.
Das Land Niedersachsen hat hierzu eine Initiative für einen Gesetzesentwurf im Bundesrat eingebracht. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, diese Strafbarkeitslücke zu schließen, indem ein neuer Straftatbestand geschaffen wird, der verbale und nonverbale sexuelle Belästigung erfasst. Der neue Absatz 1 in § 184i StGB soll die Grundlage bieten, um solche Formen der Belästigung strafrechtlich zu verfolgen und so die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu schützen.
Eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Absatz 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der bislang geltenden Fassung kommt nicht in Betracht, da dieser Straftatbestand eine körperliche Berührung des Opfers voraussetzt. Gleiches gilt für § 177 Abs. 1 StGB.
Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB ist bei verbalen sexuellen Belästigungen regelmäßig nicht gegeben. Denn nach der Rechtsprechung liegt ein für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlicher Angriff auf die Ehre der betroffenen Person nur vor, wenn der Täter mit seiner Äußerung zum Ausdruck bringt, die betroffene Person weise insoweit einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Das ist bei verbalen sexuellen Belästigungen üblicherweise nicht der Fall.