Mitantragsteller Stefan Taschner KV Lichtenberg
Zu 4. Hier geht es um eine modifizierte Anwendung des §10 Abs. 5. Wir wollen aber keine eKF auf den Gehwegen wie in Punkt 9. aufgeführt, egal ob durch §10 Abs.3 eKf bis 12 Km/h oder im Fall von §10 Abs. 5 über 12 Km/h zulässig oder ausnahmsweise zulässig wären. Das widerspricht unseren Ziel für die Verbesserung der Bedingungen des Fußverkehrs. Hier wollen wir auch eine strikte Trennung von Fuß- und Radverkehr. In den hier vorliegenden Punkt würden wir sogar eKF bis 25 Km/h zwischen den Fußgängern zulassen. Das geht gar nicht. Auch nicht bei breiten Gehwegen. Bei der Abgrenzung von 5 Meter breiten Gehwegen, steht doch wieder die Frage stehen die 5 Meter tatsächlich dem Fußverkehr zur Verfügung oder steht da allerlei „Möblierung“ oder Tische zum Ausschank, wer kontrolliert das usw..