Antrag: | Für ein Bürger*innenrechtsfreundliches Polizei- und Versammlungsrecht in Berlin |
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Antragsteller*in: | Daniela Ehlers (Berlin-Lichtenberg KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.03.2019, 23:45 |
V-07-086: Für ein Bürger*innenrechtsfreundliches Polizei- und Versammlungsrecht in Berlin
Antragstext
Von Zeile 85 bis 94:
kommen. Das Erstellen von Übersichtsaufnahmen muss an gesetzlich klar bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sein. Sofern der Einsatz von sog. Bodycams, den wir nicht zuletzt aus einer Datenschutzrechtlichen Frage heraus sehr kritisch sehen, im Polizeirecht festgeschrieben wird, gilt der Grundsatz: gleiche Rechte für Polizist*innen und Bürger*innenGefilmten. Beide müssen Zugang zu den aufgenommenen Daten haben. Hierzu benötigen die Bürger*innenGefilmten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Auch darf es nicht alleine im Ermessen der Polizei stehen, die Kamera einzuschaltenein- oder auszuschalten. Vielmehr soll die Polizei in objektiv konfliktträchtigen Situationen zum Einschalten der Kamera verpflichtet sein. Sollte entgegen dieser Verpflichtung die Kamera nicht eingeschaltet werden, ist der Beweiswert der Aufnahmen erheblich zu mindern oder sogar ein Verwertungsverbot zu verhängen. Auch über Disziplinarstrafen ist in einem solchen Fall nachzudenken. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Kamera etwaiges polizeiliches Fehlverhalten nicht aufzeichnet, da dieses
Von Zeile 97 bis 99:
also für alle Arten von Ermittlungen zu verwenden, insbesondere auch für interne Ermittlungen innerhalb der Polizei. Dabei müssen die Aufnahmen allen von den Aufnahmen und dem polizeilichen Handeln betroffenen zugänglich gemacht werden und dabei die Persönlichkeitsrechte aller Geflimten gewahrt werden. Eine Bodycam muss sowohl dem Schutz der Polizist*innen, als auch demjenigen der Bürger*innenGefilmten dienen: alles andere ist ungerecht!
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kommen. Das Erstellen von Übersichtsaufnahmen muss an gesetzlich klar bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sein. Sofern der Einsatz von sog. Bodycams, den wir nicht zuletzt aus einer Datenschutzrechtlichen Frage heraus sehr kritisch sehen, im Polizeirecht festgeschrieben wird, gilt der Grundsatz: gleiche Rechte für Polizist*innen und Bürger*innenGefilmten. Beide müssen Zugang zu den aufgenommenen Daten haben. Hierzu benötigen die Bürger*innenGefilmten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Auch darf es nicht alleine im Ermessen der Polizei stehen, die Kamera einzuschaltenein- oder auszuschalten. Vielmehr soll die Polizei in objektiv konfliktträchtigen Situationen zum Einschalten der Kamera verpflichtet sein. Sollte entgegen dieser Verpflichtung die Kamera nicht eingeschaltet werden, ist der Beweiswert der Aufnahmen erheblich zu mindern oder sogar ein Verwertungsverbot zu verhängen. Auch über Disziplinarstrafen ist in einem solchen Fall nachzudenken. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Kamera etwaiges polizeiliches Fehlverhalten nicht aufzeichnet, da dieses
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also für alle Arten von Ermittlungen zu verwenden, insbesondere auch für interne Ermittlungen innerhalb der Polizei. Dabei müssen die Aufnahmen allen von den Aufnahmen und dem polizeilichen Handeln betroffenen zugänglich gemacht werden und dabei die Persönlichkeitsrechte aller Geflimten gewahrt werden. Eine Bodycam muss sowohl dem Schutz der Polizist*innen, als auch demjenigen der Bürger*innenGefilmten dienen: alles andere ist ungerecht!