Antrag: | Für ein Bürger*innenrechtsfreundliches Polizei- und Versammlungsrecht in Berlin |
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Antragsteller*in: | Landesvorstand GJ Berlin (dort beschlossen am: 29.03.2019) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.03.2019, 09:12 |
V-07-086-2: Für ein Bürger*innenrechtsfreundliches Polizei- und Versammlungsrecht in Berlin
Antragstext
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kommen. Das Erstellen von Übersichtsaufnahmen muss an gesetzlich klar bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sein. Sofern der Einsatz von sog. Bodycams im Polizeirecht festgeschrieben wird, gilt der Grundsatz: gleiche Rechte für Polizist*innen und Bürger*innen. Beide müssen Zugang zu den aufgenommenen Daten haben. Hierzu benötigen die Bürger*innen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Auch darf es nicht alleine im Ermessen der Polizei stehen, die Kamera einzuschalten. Vielmehr soll die Polizei in objektiv konfliktträchtigen Situationen zum Einschalten der Kamera verpflichtet sein. Sollte entgegen dieser Verpflichtung die Kamera nicht eingeschaltet werden, ist der Beweiswert der Aufnahmen erheblich zu mindern oder sogar ein Verwertungsverbot zu verhängen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Kamera etwaiges polizeiliches Fehlverhalten nicht aufzeichnet, da dieses von Polizist*innen naturgemäß ungern aufgenommen wird. Wie alle anderen Menschen dokumentieren diese ihr eigenes Fehlverhalten im Regelfall nicht. Die Daten der Bodycam sind also für alle Arten von Ermittlungen zu verwenden, insbesondere auch für interne Ermittlungen innerhalb der Polizei. Eine Bodycam muss sowohl dem Schutz der Polizist*innen, als auch demjenigen der Bürger*innen dienen: alles andere ist ungerecht!
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kommen. Das Erstellen von Übersichtsaufnahmen muss an gesetzlich klar bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft sein. Sofern der Einsatz von sog. Bodycams im Polizeirecht festgeschrieben wird, gilt der Grundsatz: gleiche Rechte für Polizist*innen und Bürger*innen. Beide müssen Zugang zu den aufgenommenen Daten haben. Hierzu benötigen die Bürger*innen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch. Auch darf es nicht alleine im Ermessen der Polizei stehen, die Kamera einzuschalten. Vielmehr soll die Polizei in objektiv konfliktträchtigen Situationen zum Einschalten der Kamera verpflichtet sein. Sollte entgegen dieser Verpflichtung die Kamera nicht eingeschaltet werden, ist der Beweiswert der Aufnahmen erheblich zu mindern oder sogar ein Verwertungsverbot zu verhängen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine Kamera etwaiges polizeiliches Fehlverhalten nicht aufzeichnet, da dieses von Polizist*innen naturgemäß ungern aufgenommen wird. Wie alle anderen Menschen dokumentieren diese ihr eigenes Fehlverhalten im Regelfall nicht. Die Daten der Bodycam sind also für alle Arten von Ermittlungen zu verwenden, insbesondere auch für interne Ermittlungen innerhalb der Polizei. Eine Bodycam muss sowohl dem Schutz der Polizist*innen, als auch demjenigen der Bürger*innen dienen: alles andere ist ungerecht!