Veranstaltung: | LDK am 9. Dezember 2023 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Antrag Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss (vorläufig) |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 09.12.2023 |
Antragshistorie: | Version 2 |
LAG-Sprecher*innenrat
Beschlusstext
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften
(1) 1Abteilungen bestehen aus einer oder aus einem Zusammenschluss mehrerer thematisch
verwandter Landesarbeitsgemeinschaften, die von der Landesmitgliederversammlung, der
Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als Abteilung anerkannt sind. 2In einer
Abteilung müssen mindestens 15 Mitglieder ihr Stimmrecht eingetragen haben. 3Die
Mitgliederzahl ist jährlich zum Stichtag 1. November zu überprüfen. "
[...]
Nach § 10 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und deren Stellvertreter*innen
bilden den LAG-Sprecher*innen-Rat. Der LAG-Sprecher*innen-Rat befasst sich mit
übergeordneten Fragen, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Landesarbeitsgemeinschaften vertreten sind. Jede LAG hat
eine Stimme. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden LAGen. Der LAG-
Sprecher*innen-Rat tagt mindestens drei Mal im Jahr sowie auf Verlangen eines Viertels der
Landesarbeitsgemeinschaften. Die Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Er nominiert
die Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften für den Landesparteirat und wählt die
Vertreter*innen für den Diversity-Rat und den Landesfinanzrat. Zu den Versammlungen, bei
denen Vertreter*innen gewählt werden sollen, ist unter Angabe einer Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Der LAG-Sprecher*innen-Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(5) Der LAG-Sprecher*innen-Rat wählt für jeweils ein Jahr aus seinem Kreis zwei
Koordinator*innen und zwei Stellvertreter*innen. Sie koordinieren die Arbeit des LAG-
Sprecher*innen-Rats, laden zu dessen Sitzungen ein und sind Ansprechpartner*innen für die
LAG-Sprecher*innen sowie für den Landesvorstand und die Landesgeschäftsstelle in
übergeordneten Angelegenheiten, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen."
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 6 bis 9.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 19 Landesparteirat
(2) 1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen
Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzenden, die dem
Parteirat qua Amt angehören, und einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem
Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag des LAG-Sprecher*innen-Rats und mindestens
sechs Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative
Vertretung aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen
an."
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 20 Der Landesfinanzrat
(1) 1Der Landesfinanzrat besteht aus den Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen, der
innerparteilichen Vereinigungen, der/dem Landesschatzmeister*n sowie zwei Vertreter*innen
der Landesarbeitsgemeinschaften, die von den Mitgliedern des LAG-Sprecher*innen-Rats
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. 2Die Finanzverantwortlichen der
Bezirksgruppen und der innerparteilichen Vereinigungen können durch ein Mitglied des
jeweiligen Vorstandes im Landesfinanzrat vertreten werden, für die zwei Vertreter*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften können die Mitglieder des LAG-Sprecher*innen-Rats zwei
Stellvertreter*innen wählen."