Veranstaltung: | LDK am 9. Dezember 2023 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Antrag Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 05.10.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.10.2023, 11:11 |
SÄA-1: LAG-Sprecher*innenrat und Anzahl an Abteilungen
Antragstext
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften
(1) 1Abteilungen bestehen aus einer oder aus einem Zusammenschluss mehrerer thematisch
verwandter Landesarbeitsgemeinschaften, die von der Landesmitgliederversammlung, der
Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als Abteilung anerkannt sind. 2In einer
Abteilung müssen mindestens 15 Mitglieder ihr Stimmrecht eingetragen haben. 3Die
Mitgliederzahl ist jährlich zum Stichtag 1. November zu überprüfen. 4Es können nicht mehr
als elf Abteilungen gleichzeitig anerkannt sein."
[...]
Nach § 10 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und deren Stellvertreter*innen
bilden den LAG-Sprecher*innen-Rat. Der LAG-Sprecher*innen-Rat befasst sich mit
übergeordneten Fragen, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Landesarbeitsgemeinschaften vertreten sind. Jede LAG hat
eine Stimme. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden LAGen. Der LAG-
Sprecher*innen-Rat tagt mindestens drei Mal im Jahr sowie auf Antrag der Hälfte der
Landesarbeitsgemeinschaften. Die Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Er nominiert
die Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften für den Landesparteirat und wählt die
Vertreter*innen für den Diversity-Rat und den Landesfinanzrat. Zu den Versammlungen, bei
denen Vertreter*innen gewählt werden sollen, ist unter Angabe einer Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Der LAG-Sprecher*innen-Rat gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(5) Der LAG-Sprecher*innen-Rat wählt für jeweils ein Jahr aus seinem Kreis zwei
Koordinator*innen und zwei Stellvertreter*innen. Sie koordinieren die Arbeit des LAG-
Sprecher*innen-Rats, laden zu dessen Sitzungen ein und sind Ansprechpartner*innen für die
LAG-Sprecher*innen sowie für den Landesvorstand und die Landesgeschäftsstelle in
übergeordneten Angelegenheiten, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen."
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 6 bis 9.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 19 Landesparteirat
(2) 1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen
Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzenden, die dem
Parteirat qua Amt angehören, und einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem
Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag des LAG-Sprecher*innen-Rats und mindestens
sechs Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative
Vertretung aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen
an."
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"§ 20 Der Landesfinanzrat
(1) 1Der Landesfinanzrat besteht aus den Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen, der
innerparteilichen Vereinigungen, der/dem Landesschatzmeister*n sowie zwei Vertreter*innen
der Landesarbeitsgemeinschaften, die von den Mitgliedern des LAG-Sprecher*innen-Rats
mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. 2Die Finanzverantwortlichen der
Bezirksgruppen und der innerparteilichen Vereinigungen können durch ein Mitglied des
jeweiligen Vorstandes im Landesfinanzrat vertreten werden, für die zwei Vertreter*innen der
Landesarbeitsgemeinschaften können die Mitglieder des LAG-Sprecher*innen-Rats zwei
Stellvertreter*innen wählen."
Begründung
Jede LAG gestaltet ihre Arbeit zwar frei, es gibt aber viele organisatorische Überschneidungen und ähnliche Frage- und Problemstellungen. Die auch für organisatorische Fragen zuständigen LAG Sprecher*innen benötigen einen "Ort" des Austausches. Einen Ort, wo überdies auch gemeinsame Aktivitäten wie beispielsweise die Planung und Durchführung einer LAG-Konferenz diskutiert werden kann. Einen Ort, wo für Probleme gemeinsam mit der LGS und dem LaVo Lösungen gesucht werden können.
Aus dem Kreis der LAG Sprecher*innenrat soll einen Koordinationskreis gewählt werden. Dieser dient der Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und wirkt zudem bei LAG-übergreifenden Fragen als Scharnier zwischen den LAGen, der LGS und dem LaVo. Durch die Verankerung des LAG Sprecher*innenrates und des Koordinationskreises in der Satzung werden der Ort als auch die handelnden und mandatierten Personen gestärkt und eine klare Struktur dauerhaft etabliert.
Die Deckelung der Anzahl der Abteilungen bietet in Zukunft eine größere Planungssicherheit. Die Anzahl von 11 Abteilungen hat sich in den letzten Jahren bewährt.
Unterstützer*innen des Änderungsantrags:
Die Mitglieder der Strukturkommission
ALT:
§ 10 Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften
(1) 1Abteilungen sind themenbezogene Arbeitsgruppen oder Zusammenschlüsse thematisch verwandter Arbeitsgruppen zu einem Politikfeld, die von der Landesmitgliederversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als Abteilung anerkannt sind. 2 In einer Abteilung müssen mindestens 15 Mitglieder ihr Stimmrecht eingetragen haben. 3Die Mitgliederzahl ist jährlich zum Stichtag 1. November zu überprüfen.
(2) 1Landesarbeitsgemeinschaften sind Arbeitsgruppen mit mindestens drei Mitgliedern, die von der Landesmitgliederversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als Landesarbeitsgemeinschaft anerkannt werden. 2Eine Landesarbeitsgemeinschaft kann einer Abteilung angehören oder als solche anerkannt werden. 3Eine Arbeitsgruppe oder Landesarbeitsgemeinschaft, die nicht einer Abteilung angehört, kann politische und finanzielle Unterstützung vom Landesverband erhalten.
(3) 1Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften wählen Sprecher*innen. 2Sie vertreten die Abteilung bzw. Landesarbeitsgemeinschaft innerhalb der Partei, koordinieren die Arbeit und übernehmen alle anderen von der Abteilung bzw. Landesarbeitsgemeinschaft übertragenen Aufgaben.
(4) 1Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie nicht gegen Grundsatzbeschlüsse (Grundkonsens, Satzung) des Landes- oder Bundesverbandes verstoßen. 2Sie beschließen insbesondere über die ihr Politikfeld betreffenden politischen Fragen und Aktivitäten. 3Sie beraten in ihrem politischen Arbeitsfeld den Landesverband, die Bezirke und die Abgeordnetenhausfraktion und leisten ihren Beitrag zum gemeinsamen Wahlprogramm und beschließen über ihre daraus abgeleiteten Abteilungs- und Landesarbeitsgemeinschaftswahlprogramme. 4Die Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften beschließen über Beschlussanträge an die Organe des Landesverbandes und des Bundesverbandes. 5Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften können Wahlempfehlungen für Kandidat*innen zu Wahlen zum Abgeordnetenhaus, zum Bundestag und zum Kongress der Europäischen Grünen Partei im Sinne einer Empfehlung (Votum) aussprechen.
(5) 1Die Abteilungen wählen Delegierte für die Landesdelegiertenkonferenz, die Frauen*Konferenz und den Landesausschuss. 2Zu den Versammlungen, bei denen Delegierte oder stellvertretende Delegierte gewählt werden sollen, ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von zehn Tagen einzuladen. 3Die Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. 4Bei vorheriger Erklärung eines Mitglieds in Textform muss eine Einladung in Papierform zugestellt werden. 5Maßgeblich für eine ordnungsgemäße Versendung beider Arten der Einladung ist die letzte dem Landesverband bekannte oder mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
(6) 1Die Landesarbeitsgemeinschaften wählen Delegierte und Ersatzdelegierte für die jeweilige Bundesarbeitsgemeinschaft, die gemäß dem Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften vom Landesvorstand bestätigt werden müssen.
(7) 1Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 2Die Termine der Versammlungen sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.
§ 19 Landesparteirat
[...]
(2) 1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzenden, die dem Parteirat qua Amt angehören, und einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag der Abteilungen und mindestens sechs Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative Vertretung aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an.
§ 20 Der Landesfinanzrat
(1) 1Der Landesfinanzrat besteht aus den Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen, der innerparteilichen Vereinigungen, der/dem Landesschatzmeister*n sowie zwei Vertreter*innen der Abteilungen, die von den Mitgliedern der Abteilungen mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. 2Die Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen und der innerparteilichen Vereinigungen können durch ein Mitglied des jeweiligen Vorstandes im Landesfinanzrat vertreten werden, für die zwei Vertreter*innen der Abteilungen können die Mitglieder der Abteilungen zwei Stellvertreter*innen wählen.