Änderungen von SÄA-1 zu SÄA-1
Ursprüngliche Version: | SÄA-1 (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 13.10.2023, 11:11 |
Neue Version: | SÄA-1 (Version 2) |
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Status: | Beschluss (vorläufig) |
Eingereicht: | 11.12.2023, 12:36 |
Titel
Von:
LAG-Sprecher*innenrat und Anzahl an Abteilungen
Zu:
LAG-Sprecher*innenrat
LAG-Sprecher*innenrat und Anzahl an Abteilungen
Zu:
LAG-Sprecher*innenrat
Antragstext
Von Zeile 6 bis 8:
Abteilung müssen mindestens 15 Mitglieder ihr Stimmrecht eingetragen haben. 3Die Mitgliederzahl ist jährlich zum Stichtag 1. November zu überprüfen. 4Es können nicht mehr als elf Abteilungen gleichzeitig anerkannt sein.""
Von Zeile 15 bis 17:
eine Stimme. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden LAGen. Der LAG-Sprecher*innen-Rat tagt mindestens drei Mal im Jahr sowie auf Antrag der HälfteVerlangen eines Viertels der Landesarbeitsgemeinschaften. Die Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Er nominiert