Satzungsänderungsantrag: | FINTA-Vollversammlung und FINTA-Konferenz |
---|---|
Antragsteller*in: | KV Friedrichshain-Kreuzberg (dort beschlossen am: 09.04.2024) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: SÄA-8-002-2 |
Eingereicht: | 16.04.2024, 15:04 |
SÄA-8-066: FINTA-Vollversammlung und FINTA-Konferenz
Verfahrensvorschlag zu SÄA-8-002-2: Antragstext
Von Zeile 2 bis 4:
„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
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folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort "Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA-Volversammlung/FLINTA-Konferenz.
- Der § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das
FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
Vollversammlung bzw. die FINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den
Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle
konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.
(2) 1Die FINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen
Diskussion unter FINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion.
3Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. 4Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen
b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien
des Landesverbandes
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FINTA-politischen Strukturen des
Landesverbandes
d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im
Landesvorstand
(3) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum
nicht erreicht wird, wird die FINTA-Vollversammlung in eine FINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf
Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FINTA des Landesausschusses oder von 10% der
Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
sind.
(6) 1Zur FINTA-Vollversammlung ist von den FINTA im Landesvorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
(7) 1Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden
den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(8) 1Die FINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FINTA-
Vollversammlung geändert wird.“
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die FINTA-Konferenz
(1) 1Die FINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie
setzt sich aus den für die FINTA-Konferenz gewählten weiblichen, inter, non-binären und
trans* Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen
und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) ¹Die FINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. 4Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. 5Das Ergebnis wird
zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. 6Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. 7Das Mandat ist nicht übertragbar. 8Die
Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. 9Es können
Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen
können.
(3) 1Ihre Sitzungen sind FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Stimmkarten.
(5) 1Die FINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert
wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort "Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA-Volversammlung/FLINTA-Konferenz.
Antragstext
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folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in § 10 Absatz 7, in § 12, in § 13 Abs. 6, in § 17 Absatz 1
und in § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort
„FLINTA-".
- Der § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und trans* Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und trans* Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das
FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
Vollversammlung bzw. die FINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den
Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle
konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.
(2) 1Die FINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen
Diskussion unter FINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion.
3Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. 4Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen
b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien
des Landesverbandes
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FINTA-politischen Strukturen des
Landesverbandes
d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im
Landesvorstand
(3) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum
nicht erreicht wird, wird die FINTA-Vollversammlung in eine FINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf
Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FINTA des Landesausschusses oder von 10% der
Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
sind.
(6) 1Zur FINTA-Vollversammlung ist von den FINTA im Landesvorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
(7) 1Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden
den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(8) 1Die FINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FINTA-
Vollversammlung geändert wird.“
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die FINTA-Konferenz
(1) 1Die FINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie
setzt sich aus den für die FINTA-Konferenz gewählten weiblichen, inter, non-binären und
trans* Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen
und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) ¹Die FINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. 4Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. 5Das Ergebnis wird
zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. 6Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. 7Das Mandat ist nicht übertragbar. 8Die
Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. 9Es können
Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen
können.
(3) 1Ihre Sitzungen sind FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Stimmkarten.
(5) 1Die FINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert
wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in § 10 Absatz 7, in § 12, in § 13 Abs. 6, in § 17 Absatz 1
und in § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort
„FLINTA-".
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„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
Von Zeile 65 bis 66 einfügen:
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort "Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA-Volversammlung/FLINTA-Konferenz.
- Der § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das
FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
Vollversammlung bzw. die FINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den
Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle
konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.
(2) 1Die FINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen
Diskussion unter FINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion.
3Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. 4Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen
b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien
des Landesverbandes
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FINTA-politischen Strukturen des
Landesverbandes
d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im
Landesvorstand
(3) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum
nicht erreicht wird, wird die FINTA-Vollversammlung in eine FINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf
Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FINTA des Landesausschusses oder von 10% der
Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
sind.
(6) 1Zur FINTA-Vollversammlung ist von den FINTA im Landesvorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
(7) 1Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden
den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(8) 1Die FINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FINTA-
Vollversammlung geändert wird.“
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die FINTA-Konferenz
(1) 1Die FINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie
setzt sich aus den für die FINTA-Konferenz gewählten weiblichen, inter, non-binären und
trans* Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen
und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) ¹Die FINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. 4Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. 5Das Ergebnis wird
zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. 6Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. 7Das Mandat ist nicht übertragbar. 8Die
Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. 9Es können
Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen
können.
(3) 1Ihre Sitzungen sind FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Stimmkarten.
(5) 1Die FINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert
wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort "Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA-Volversammlung/FLINTA-Konferenz.
Antragstext
Von Zeile 65 bis 66 einfügen:
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in § 10 Absatz 7, in § 12, in § 13 Abs. 6, in § 17 Absatz 1
und in § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort
„FLINTA-".
- Der § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und trans* Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und trans* Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das
FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
Vollversammlung bzw. die FINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den
Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle
konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.
(2) 1Die FINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen
Diskussion unter FINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion.
3Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. 4Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen
b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien
des Landesverbandes
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FINTA-politischen Strukturen des
Landesverbandes
d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im
Landesvorstand
(3) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum
nicht erreicht wird, wird die FINTA-Vollversammlung in eine FINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf
Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FINTA des Landesausschusses oder von 10% der
Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
sind.
(6) 1Zur FINTA-Vollversammlung ist von den FINTA im Landesvorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
(7) 1Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden
den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(8) 1Die FINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FINTA-
Vollversammlung geändert wird.“
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die FINTA-Konferenz
(1) 1Die FINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie
setzt sich aus den für die FINTA-Konferenz gewählten weiblichen, inter, non-binären und
trans* Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen
und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) ¹Die FINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. 4Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. 5Das Ergebnis wird
zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. 6Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. 7Das Mandat ist nicht übertragbar. 8Die
Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. 9Es können
Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen
können.
(3) 1Ihre Sitzungen sind FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Stimmkarten.
(5) 1Die FINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert
wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in § 10 Absatz 7, in § 12, in § 13 Abs. 6, in § 17 Absatz 1
und in § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort
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3. In § 9 Absatz 7, in § 10 Absatz 7, in § 12, in § 13 Abs. 6, in § 17 Absatz 1
und in § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort
„FLINTA-".
- Der § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Die Frauen, inter, nicht-binären und trans* Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, inter, nicht-binären und trans* Personen Vollversammlung (FINTA-VV) ist das
FINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-
Vollversammlung bzw. die FINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den
Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle
konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.
(2) 1Die FINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen
Diskussion unter FINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion.
3Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. 4Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen
b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien
des Landesverbandes
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FINTA-politischen Strukturen des
Landesverbandes
d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im
Landesvorstand
(3) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum
nicht erreicht wird, wird die FINTA-Vollversammlung in eine FINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf
Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FINTA des Landesausschusses oder von 10% der
Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
sind.
(6) 1Zur FINTA-Vollversammlung ist von den FINTA im Landesvorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
(7) 1Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden
den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(8) 1Die FINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FINTA-
Vollversammlung geändert wird.“
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die FINTA-Konferenz
(1) 1Die FINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie
setzt sich aus den für die FINTA-Konferenz gewählten weiblichen, inter, non-binären und
trans* Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen
und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) ¹Die FINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. 4Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. 5Das Ergebnis wird
zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. 6Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. 7Das Mandat ist nicht übertragbar. 8Die
Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. 9Es können
Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen
können.
(3) 1Ihre Sitzungen sind FINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Stimmkarten.
(5) 1Die FINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert
wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in § 10 Absatz 7, in § 12, in § 13 Abs. 6, in § 17 Absatz 1
und in § 24 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort
„FLINTA-".