Veranstaltung: | LDK am 04. Mai 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 4 Strukturprozess und Satzungsänderungsanträge |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 04.05.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
FLINTA-Vollversammlung und FLINTA-Konferenz
Beschlusstext
- Der § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Die Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans* und agender Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans* und agender Personen Vollversammlung
(FLINTA-VV) ist das FLINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der
Landesausschuss und die FLINTA-Vollversammlung bzw. die FLINTA-Konferenz sind die höchsten
Beschlussorgane zwischen den Landesmitgliederversammlungen und den
Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.
(2) 1Die FLINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen
Diskussion unter FLINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder
organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion.
3Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. 4Ihre Aufgaben sind insbesondere:
a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen
b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien
des Landesverbandes
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FLINTA-politischen Strukturen des
Landesverbandes
d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im
Landesvorstand
(3) 1Die FLINTA-Vollversammlung tagt FLINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit
einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum
nicht erreicht wird, wird die FLINTA-Vollversammlung in eine FLINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FLINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf
Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FLINTA des Landesausschusses oder von 10% der
Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
sind.
(6) 1Zur FLINTA-Vollversammlung ist von den FLINTA im Landesvorstand unter Angabe der
Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
(7) 1Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden
den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter
Anträge entscheidet die FLINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FLINTA-Vollversammlung sollen
vorher in den FLINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen
Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Kandidatinnen*aufstellung.
(8) 1Die FLINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FLINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FLINTA-
Vollversammlung geändert wird.“
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Die FLINTA-Konferenz
(1) 1Die FLINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FLINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie
setzt sich aus den für die FLINTA-Konferenz gewählten weiblichen, lesbisch inter, non-
binären, trans* und agender Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der
innerparteilichen Vereinigungen und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im
Abgeordnetenhaus zusammen.
(2) ¹Die FLINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die
Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. 4Die verbleibenden
Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen
vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und
durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. 5Das Ergebnis wird
zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern
sind zulässig. 6Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften
Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. 7Das Mandat ist nicht übertragbar. 8Die
Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. 9Es können
Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen
können.
(3) 1Ihre Sitzungen sind FLINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit
ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FLINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Stimmkarten.
(5) 1Die FLINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die
folgenden FLINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert
wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird
jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort
"Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA-
Volversammlung/FLINTA-Konferenz.