Änderungen von SÄA-8 zu SÄA-8
Ursprüngliche Version: | SÄA-8 (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.03.2024, 20:59 |
Neue Version: | SÄA-8 (Version 2) |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 06.05.2024, 11:46 |
Titel
FINTA-Vollversammlung und FINTA-Konferenz
Zu:
FLINTA-Vollversammlung und FLINTA-Konferenz
Antragstext
Von Zeile 2 bis 6:
„§ 14 Die Frauen, Lesben, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung
(1) 1Die Frauen, Lesben, inter, nicht-binären und, trans* und agender Personen Vollversammlung (F(FLINTA-VV) ist das FFLINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. 2Der Landesausschuss und die FINTA-FLINTA-Vollversammlung bzw. die FFLINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. 3Im Falle
Von Zeile 8 bis 10:
(2) 1Die FFLINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen Diskussion unter FFLINTA. 2Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen
Von Zeile 16 bis 17:
c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FFLINTA-politischen Strukturen des Landesverbandes
Von Zeile 20 bis 21:
(3) 1Die FFLINTA-Vollversammlung tagt FFLINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
Von Zeile 23 bis 27:
anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. 2Wenn das nötige Quorum nicht erreicht wird, wird die FFLINTA-Vollversammlung in eine FFLINTA-Konferenz umgewandelt.
(5) 1Die FFLINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. 2Darüber hinaus kann sie auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FFLINTA des Landesausschusses oder von 10% der Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst
Von Zeile 29 bis 30:
(6) 1Zur FFLINTA-Vollversammlung ist von den FFLINTA im Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.
Von Zeile 33 bis 36:
Tagungstermin elektronisch zugesandt. 2Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge entscheidet die FFLINTA-Vollversammlung. 3Anträge zur FFLINTA-Vollversammlung sollen vorher in den FFLINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen Vereinigungen diskutiert werden. 4Gleiches gilt für Vorschläge zur
Von Zeile 38 bis 40:
(8) 1Die FFLINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die folgenden FFLINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FINTA-FLINTA-Vollversammlung geändert wird.“
Von Zeile 42 bis 46:
„§ 15 Die FFLINTA-Konferenz
(1) 1Die FFLINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FFLINTA-Vollversammlung wahrnehmen. 2Sie setzt sich aus den für die FINTA-FLINTA-Konferenz gewählten weiblichen, lesbisch inter, non-binären, trans* und agender[Leerzeichen][Leerzeichen]Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus
Von Zeile 48 bis 49:
(2) ¹Die FFLINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. 2Der Landesvorstand und die Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. 3Jede Bezirksgruppe, jede
Von Zeile 60 bis 63:
(3) 1Ihre Sitzungen sind FFLINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.
(4) 1Die FFLINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend ist. 3Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen
Von Zeile 65 bis 67:
(5) 1Die FFLINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Diese bleibt auch für die folgenden FFLINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert wird.“
3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort "Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA-Volversammlung/FLINTA-Konferenz.