Änderungen von V-16 zu V-16
Ursprüngliche Version: | V-16 (Version 1) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.03.2024, 13:56 |
Neue Version: | V-16 (Version 2) |
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Status: | Beschluss |
Eingereicht: | 04.05.2024, 19:02 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 15 bis 21:
Wir fordern eine Erbschaftsteuer von 25% auf alle Vermögensgegenstände bei einem erwerberbezogenen Lebensfreibetrag von 1 Mio. EUR pro Person. Alle weiteren Ausnahmen und Verschonungsregelungen (mit Ausnahme des Schutzes von Familienheimen) werden abgeschafft. Die Zahlung der Steuer kann über 15 Jahre gestundet werden.
Wir fordern eine ernst zu nehmende Erbschaftsteuerreform anzustoßen. Die vielen Ausnahmen und teilweise zur kompletten Steuerbefreiung führenden Verschonungsregelungen sollten abgeschafft werden (mit Ausnahme des Schutzes von Familienheimen und der weiteren in § 13 ErbSt genannten Fälle, wie z.B. Zuwendungen für die Ausbildung). Die Besteuerung darf real nicht wie heute regressiv sein. Das heißt wer mehr erbt, sollte prozentual nicht weniger zahlen, als der- oder diejenige, der/die weniger erbt. Wir prüfen derzeit beispielsweise den Vorschlag eines einheitlichen Steuersatzes von 25% oberhalb des Freibetrags. Hierdurch käme es zu einer indirekten Progression, d.h. je weniger eine Erbin/ein Erbe den Freibetrag überschreitet, desto weniger Steuern fallen auch an. Wer weniger erbt, soll – wie heute schon durch Freibeträge häufig der Fall – keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Hier prüfen wir die Ersetzung der vielen unterschiedlichen Freibeträge durch einen einheitlichen erwerberbezogenen Lebensfreibetrag von mind. 1 Mio. EUR. Die Herausforderungen bei der Vererbung von Betriebsvermögen sind uns sehr bewusst. Wir wollen Unternehmen und Arbeitsplätze nicht durch kurzfristige Liquiditätsengpässe wegen zu leistender Erbschaftssteuerzahlungen gefährden. Daher schlagen wir großzügige Stundungsregelungen von z.B. 15 Jahren vor.
Unser Fokus ist die Besteuerung großer VermögenErbschaften:
- Wir ermöglichen jeder Person, im Laufe des Lebens
bis zueinen erwerberbezogenen Lebensfreibetrag von mind. 1 Mio. EUR steuerfrei zu erben oder geschenkt zu bekommen, egal in welcher Form (Immobilien, Geld,
Von Zeile 23 bis 24:
- Die Erbschaftsteuer
betrifft alsosoll so nurcadie größten Erbschaften treffen.1-Wir gehen von maximal 3% derBürgerInnenBürger*nnen aus, ausschließlich Millionenerb*innen, diemehr als 1 Mio. EUR erbennach der Reform betroffen werden.
Von Zeile 31 bis 32 einfügen:
- Wir sichern den Fortbestand von Unternehmen, indem wir die Stundung der Steuer für illiquide Vermögensgegenstände (Betriebsvermögen und Immobilien) z.B. über 15 Jahre ermöglichen. So können jährlich niedrige Beträge gezahlt werden, die im Regel-
Von Zeile 35 bis 38:
Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen dem jeweiligen Bundesland direkt zugute. Die LDK Berlin schließt sich dem Vorschlag für eine Erbschaftsteuerreform der BAG Wirtschaft und Finanzen an und befürwortet, den Reformvorschlag in das Bundestagswahlprogramm 2025 aufzunehmen.
Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen dem jeweiligen Bundesland direkt zugute.
Die LDK Berlin möchte, dass ein substanzieller Reformvorschlag zur Erbschaftsteuerreform in das Bundestagswahlprogramm 2025 aufgenommen wird, der auf dem Reformvorschlag der BAG Wirtschaft & Finanzen basiert..