Es ist wünschenswert, dass möglichst viele Mitglieder sowohl in einem Kreisverband als auch in einer Landesarbeitsgemeinschaft (oder mehreren) aktiv sind. Im Kreisverband können sie die gesamte Bandbreite grüner Politik kennenlernen und mit gestalten. In einer LAG können sie inhaltlich in die Tiefe gehen. Weiter Horizont und gründliche Detailkenntnisse ergänzen sich bestmöglich, sobald ein Mitglied über beides verfügt. - Aktives Engagement setzt aber, um von Dauer zu sein, in der Regel die Möglichkeit voraus, in einem Gremium nicht nur mit reden, sondern auch mit entscheiden zu können. Deswegen sollten Mitglieder, die sowohl in ihrem Kreisverband als auch in (mindestens) einer LAG aktiv sind, bei möglichst allen Entscheidungen von KV und LAG stimmberechtigt sein. Das geht nicht bei Delegiertenwahlen, denn sonst könnte ein Mitglied zu ein und derselben Delegiertenversammlung (LDK, LA, wegen Huckepack-Verfahren auch BDK..) mehr als eine Stimme haben - was natürlich nicht sein darf. Aber überall sonst schadet es gar nichts, wenn in mehreren verschiedenen Gremien aktive Mitglieder auch in mehreren Gremien über Vorstände/Koordinierende und Satzungen/ Geschaftsordnungen mit entscheiden darf. -
Nicht sinnvoll wäre es aber, wenn Mitglieder in zwei (oder mehr) Kreisverbänden gleichzeitig aktiv sein wollten. Daher sollten in Kreisverbänden nur diejenigen mit entscheiden, die sich bei ihrem innerparteilichen Stimmrecht gemäß § 5 (3) der Landessatzung für diesen KV entschieden haben oder dort immerhin ihren Hauptwohnsitz haben. Das betrifft vor allem Mitglieder, die ihr innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) der Landessatzung im KV Kreisfrei wahrnehmen.
Ausserdem heilt dieser Änderungsantrag zwei Probleme von SÄA-1:
- das Stimmrecht innerhalb von Landesarbeitsgemeinschaften ist dort gar nicht geregelt,
- die Frage, ob Aufstellung oder Nominierung von Kandidat*innen für öffentliche Ämter eventuell auch "Abstimmungen in Bezirken, die ... Wahlen .. sind", wird offengelassen. Beides könnte Konflikte provozieren. Unsere Landessatzung sollte nach Möglichkeit Verfahrensfragen eindeutig und möglichst konstruktiv lösen.