Der Landesvorstand begründet den vorliegenden Satzungsänderungsantrag damit, dass die Aufnahme einer Wahlversammlung zusätzlich zu den in § 12 Satzung festgeschriebenen Beschlussorganen nötig sei, um den“formal-rechtlichen Vorgaben beim Aufstellen von Wahllisten” Rechnung zu tragen. Zukünftig solle deshalb eine aus Delegierten bestehende Wahlversammlung “die letztliche Wahl der Landesliste … im Anschluss an das Meinungsbild” vornehmen.
Hieraus ergeben sich drei politische Fragen, die wir im zentralen Änderungsantrag des Kreisverbands Berlin-Mitte versuchen zu beantworten: https://berlin.antragsgruen.de/LDK24-1/wahlversammlung-58316/80618. Dort beantragen wir die Streichung der Landesdelegiertenkonferenz aus dem Satzungsänderungsantrag, um einerseits die basisdemokratische Listenaufstellung durch die Landesmitgliederversammlung beizubehalten und andererseits Rechtssicherheit durch die Wahlversammlung herzustellen. Sollte sich der Parteitag gegen die Streichung der Landesdelegiertenkonferenz aus SÄA-9 aussprechen, bringen wir alternativ diesen Änderungsantrag ein.
Unabhängig von basisdemokratischen Erwägungen ist die Einberufung einer Landesdelegiertenkonferenz mit anschließender Delegierten-Wahlversammlung zur Listenaufstellung satzungs- sowie wahlrechtlich unsicher und potenziell im Nachgang angreifbar. Einerseits würde damit von der langjährigen Satzungsauslegung bezüglich der Einberufung von Landesmitgliederversammlungen für Listenaufstellungen nach § 13 Satzung abgewichen. Andererseits würde eine wahlrechtswidrig zusammengesetzte Landesdelegiertenkonferenz durch ein politisches Meinungsbild den Delegierten der rechtskräftig zusammengesetzten Wahlversammlung vorgreifen.
Im Ergebnis wäre die Rechtmäßigkeit der aufgestellten Liste gefährdet. Deshalb sollten nur die Delegierten der Wahlversammlung und nicht der Landesdelegiertenkonferenz unsere Landeslisten aufstellen, um Rechtssicherheit herzustellen.