Im 75. Jahr des Grundgesetzes sollte ein Demokratie-Leitantrag nicht ohne ausdrücklichen Bezug zum GG bleiben, das mit Recht als wichtigstes Buch der Deutschen bezeichnet werden kann.
Im Übrigen dient der ÄA der Klarheit über das nötige Vorgehen, begrifflicher Präzisierung und dient der Konsistenz mit den Zeilen 206 (Verfassungsschutzämter „könnte(n)“ Belege für Verfassungsfeindlichkeit der AfD - gemeint wohl: Verfassungswidrigkeit, dort noch zu korrigieren - liefern) sowie mit den Zeilen 217/218 („Prüfung“ des AfD-Verbots).
Wie sorgfältig zum grundsätzlichen Schutz der Parteienfreiheit (Art.21 Abs. 1 GG) bei einem Parteiverbot (Art.21 Abs.2 GG) und im Vorfeld bei der Beobachtung einer Partei gearbeitet und begründet werden muß, zeigt aktuell schon der Umstand, dass in dem Rechtsstreit der AfD mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz über u.a. die Einstufung als Verdachtsfall das OVG Münster vorsorglich 13 weitere Verhandlungstage angesetzt hat.
Und ein Zitat aus einem Antrag der grünen Bundestagsfraktion zum Verfassungsschutz (Drs 19/8700 S.1 f), weil die AfD versucht, sich als Opfer politischer Verfolgung dazustellen:
„Gleichwohl gilt auch hier: Überwachungen politischer Parteien und Gruppierungen stellen gravierende Eingriffe in den demokratischen Meinungsbildungsprozess dar, die besonderer Vorkehrungen zum Schutz der Grundrechte bedürfen. Dabei muss klar sein: Solche Analysen dürfen nicht den Anschein einer geheimdienstlichen Gesinnungsüberprüfung haben – und erst recht nicht den Eindruck erwecken, der Verfassungsschutz sei eine Waffe im parteipolitischen Meinungskampf oder ein verlängerter Arm der Regierungsmehrheit oder einer Parteizentrale. Genau aus diesem Grund müssen solche Analysen außerhalb des Nachrichtendienstes von unabhängiger Stelle erstellt werden. Es wäre eine höchst vertrauensfördernde Maßnahme für unsere Demokratie, für unseren Rechtsstaat, wenn allgemein strukturbezogene Gutachten regelmäßig das Licht der Öffentlichkeit erblickten und als Information für Bürgerinnen und Bürger sowie Politik und Zivilgesellschaft dienten: Dafür müssen aber die für eine Veröffentlichung notwendigen rechtsstaatlichen Voraussetzungen vorliegen. Nicht nur aus diesem aktuellen Anlass sind eine Öffnung und Strukturreform des BfV bei gleichzeitiger Befugnisreform dringend geboten.“
Siehe hierzu auch meinen Änderungsantrag zu Zeilen 188 ff.