Wir wollen die vor einem Jahr zutage getretene Rechtsunsicherheit in Bezug auf den dritten Wahlgang bei der Wahl des Regierenden Bürgermeisters beseitigen: Für den Fall, dass sich nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat zur Wahl stellt, ist unklar, ob „die meisten Stimmen“ (Art. 56 Abs. 1 S. 3 VvB) mehr Ja- als Nein-Stimmen bedeutet oder ob die Kandidatin bzw. der Kandidat schon mit weniger Ja- als Nein-Stimmen gewählt ist. Dass dieser Punkt umstritten ist, erhöht die Möglichkeit, dass nach der Wahl vor dem Verfassungsgerichtshof geklagt und eine Regierungskrise ausgelöst wird.
Leitantrag: | Demokratie sichern, Diskriminierung bekämpfen |
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Antragsteller*in: | LAG Demokratie und Recht (dort beschlossen am: 25.04.2024) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 26.04.2024, 00:34 |