Antrag: | Anlage zur Satzung - Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt |
---|---|
Antragsteller*in: | Jenny Laube (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 08.04.2024, 13:03 |
A-2-008: Anlage zur Satzung - Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
Verfahrensvorschlag: Antragstext
In Zeile 8:
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten
Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller
Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene
Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche,
aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die
geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:
a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten
c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen
bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung,
sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,
e) Zeigen pornographischer Inhalte,
f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,
h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
i) schwere, körperliche sexualisierte Gewalt
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive,
Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben.
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den
Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist.
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der
Betroffenen ist für uns handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
sichern Vertraulichkeit in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
leiten je nach Verdacht in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig ist.
leisten keine inhaltliche (fachliche, therapeutische oder juristische) Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
haben eine koordinative Rolle zwischen den Beteiligten.
dokumentieren den Prozess.
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten
Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauen beraten. Wählbar sind nur
Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen.
(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere
die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der
Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit
den erlangten Informationen zu achten.
(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die
Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens
einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand
hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der
Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der
Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der
Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt,
Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.
(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
Antragstext
In Zeile 8:
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten (wie z.B. das Greifen in den eigenen Schritt oder das Andeuten/Simulieren von Geschlechtsakten)
Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller
Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene
Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche,
aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die
geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:
a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten (wie z.B. das Greifen in den eigenen Schritt oder das Andeuten/Simulieren von Geschlechtsakten)
c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen
bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung,
sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,
e) Zeigen pornographischer Inhalte,
f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,
h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
i) schwere, körperliche sexualisierte Gewalt
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive,
Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben.
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den
Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist.
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der
Betroffenen ist für uns handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
sichern Vertraulichkeit in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
leiten je nach Verdacht in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig ist.
leisten keine inhaltliche (fachliche, therapeutische oder juristische) Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
haben eine koordinative Rolle zwischen den Beteiligten.
dokumentieren den Prozess.
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten
Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauen beraten. Wählbar sind nur
Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen.
(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere
die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der
Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit
den erlangten Informationen zu achten.
(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die
Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens
einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand
hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der
Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der
Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der
Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt,
Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.
(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
Unterstützer*innen
- Jan Schmid (KV Berlin-Tempelhof/Schöneberg)
- Jens Weinandt (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Sarah Jermutus (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Alina Zimmermann (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Hanne Heid (KV Berlin-Pankow)
- Anne Kammermeier (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Monika Herrmann (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
Fehler:Nur zugelassene Gruppen können Anträge unterstützen.
In Zeile 8:
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten
Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller
Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene
Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche,
aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die
geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:
a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten
c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen
bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung,
sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,
e) Zeigen pornographischer Inhalte,
f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,
h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
i) schwere, körperliche sexualisierte Gewalt
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive,
Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben.
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den
Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist.
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der
Betroffenen ist für uns handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
sichern Vertraulichkeit in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
leiten je nach Verdacht in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig ist.
leisten keine inhaltliche (fachliche, therapeutische oder juristische) Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
haben eine koordinative Rolle zwischen den Beteiligten.
dokumentieren den Prozess.
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten
Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauen beraten. Wählbar sind nur
Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen.
(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere
die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der
Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit
den erlangten Informationen zu achten.
(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die
Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens
einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand
hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der
Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der
Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der
Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt,
Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.
(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
Antragstext
In Zeile 8:
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten (wie z.B. das Greifen in den eigenen Schritt oder das Andeuten/Simulieren von Geschlechtsakten)
Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller
Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene
Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche,
aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die
geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:
a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten (wie z.B. das Greifen in den eigenen Schritt oder das Andeuten/Simulieren von Geschlechtsakten)
c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen
bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung,
sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,
e) Zeigen pornographischer Inhalte,
f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,
h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
i) schwere, körperliche sexualisierte Gewalt
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive,
Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben.
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den
Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist.
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der
Betroffenen ist für uns handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
sichern Vertraulichkeit in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
leiten je nach Verdacht in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig ist.
leisten keine inhaltliche (fachliche, therapeutische oder juristische) Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
haben eine koordinative Rolle zwischen den Beteiligten.
dokumentieren den Prozess.
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten
Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauen beraten. Wählbar sind nur
Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen.
(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere
die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der
Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit
den erlangten Informationen zu achten.
(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die
Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens
einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand
hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der
Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der
Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der
Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt,
Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.
(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
Unterstützer*innen
- Jan Schmid (KV Berlin-Tempelhof/Schöneberg)
- Jens Weinandt (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Sarah Jermutus (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Alina Zimmermann (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Hanne Heid (KV Berlin-Pankow)
- Anne Kammermeier (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Monika Herrmann (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
Fehler:Nur zugelassene Gruppen können Anträge unterstützen.
In Zeile 8:
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten (wie z.B. das Greifen in den eigenen Schritt oder das Andeuten/Simulieren von Geschlechtsakten)
Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt
(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller
Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene
Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche,
aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die
geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:
a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen
b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts, sowie anstößige Gesten (wie z.B. das Greifen in den eigenen Schritt oder das Andeuten/Simulieren von Geschlechtsakten)
c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen
bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung,
sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,
e) Zeigen pornographischer Inhalte,
f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,
g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,
h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen
i) schwere, körperliche sexualisierte Gewalt
(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt
im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive,
Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben.
sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den
Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist.
stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der
Betroffenen ist für uns handlungsleitend.
bieten einen geschützten Raum.
sichern Vertraulichkeit in einem individuell vereinbarten Rahmen zu.
leiten je nach Verdacht in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
begleiten den Prozess, solange es notwendig ist.
leisten keine inhaltliche (fachliche, therapeutische oder juristische) Beratung.
organisieren externe Begleitung (fachlich und juristisch).
haben eine koordinative Rolle zwischen den Beteiligten.
dokumentieren den Prozess.
(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten
Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von Frauen beraten. Wählbar sind nur
Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem
beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen.
(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere
die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der
Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit
den erlangten Informationen zu achten.
(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die
Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens
einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und
schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die
beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer
Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand
hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der
Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der
Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der
Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt,
Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.
(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.
(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin
Unterstützer*innen
- Jan Schmid (KV Berlin-Tempelhof/Schöneberg)
- Jens Weinandt (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Sarah Jermutus (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Alina Zimmermann (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Hanne Heid (KV Berlin-Pankow)
- Anne Kammermeier (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)
- Monika Herrmann (KV Berlin-Friedrichshain/Kreuzberg)