Sogenannte politische Beamt*innen können im Gegensatz zu „normalen“ Beamt*innen auf Lebenszeit einfach(er) in den Ruhestand versetzt werden. Sie sind wichtig für die Transformation politischer Entscheidungen der jeweils aktuellen Regierung in tatsächliches Behördenhandeln. Für Senator*innen können sie als politische Vertrauenspersonen Bindeglied zur Verwaltung sein, das bei einem Regierungswechsel ausgetauscht werden kann. Fachliche Expertise und die Unabhängigkeit der Verwaltung sollten allerdings bei der Leitung von verantwortungsvollen Behörden, wie dem Verfassungsschutz, den Maßstab bilden. Deshalb wird der Verzicht auf den Einsatz politischer Beamt*innen bei der Leitung des Verfassungsschutz gefordert.
So wies das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach daraufhin, dass die Anzahl politischer Beamt*innen grundsätzlich so gering wie möglich gehalten werden sollte. Denn politische Beamt*innen bilden, wie beschrieben, eine Ausnahme zum „Lebenszeitprinzip“. Diesem kommt als Grundsatz des Berufsbeamtentums essentielle Bedeutung für die öffentliche Verwaltung zu: Nur wenn Beamt*innen nicht die Entziehung ihres Amts fürchten müssen, können sie tatsächlich unabhängig handeln. Diese Unabhängigkeit ist im Sinne der Bindung an Gesetz und Recht bei der Ausübung ihres Amts erforderlich.*
Diese Erwägungen lassen sich auf die Leitung des Verfassungsschutzes übertragen. Der Verfassungsschutz ist eine Behörde, die sogar in besonderem Maße politisch unabhängig sein sollte. Der Verzicht auf politische Beamt*innen bei seiner Leitung stellt dabei langfristig sicher, dass politische Machtwechsel Ermittlungsarbeiten nicht behindern oder beeinflussen können. Das ist von hoher Bedeutung angesichts möglicher Regierungen rechter Parteien, in deren Interesse es liegen würde Parteimitglieder oder politische Verbündete von Verfassungsschutz Überprüfungen abzuschirmen. Das wäre möglich, indem die Verfassungsschutzleitung als politische Beamt*in bei unliebsamen Ermittlungen kurzerhand in den einstweiligen Ruhestand versetzt und durch gewogenere Personen ersetzt würde - gegebenenfalls könnte sogar die Drohung damit zur Beeinflussung ausreichen.
Zwar zeigt die Causa Maaßen, dass die Versetzung politischer Beamt*innen in den einstweiligen Ruhestand ebenso ein geeignetes Mittel sein kann, um gegen rechtsextreme Amtsträger*innen vorzugehen. Perspektivisch sollte das aber präventiv abgesichert werden, indem Rechtsextreme gar nicht erst als Beamt*innen in den Staatsdienst eingestellt werden. Es ist daher wichtig die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahme an eine grundlegende Reform der Behörde zu knüpfen. Nur durch eine solche können wir ihren mangelhaften Umgang mit Rechtsextremismus in der Vergangenheit, extern aber auch intern, beenden sowie zukünftig alle Menschen und die Verfassung wirksam vor Angriffen von Rechts schützen.
Das Weisungsrecht und sonstige Beamt*innenrecht bleibt von der geforderten Gestaltung der Leitung unberührt. Deshalb ist die Befürchtung zu entkräften, dass politische Entscheidungen des Abgeordnetenhaus bzw. Senats ohne politische Beamt*innen im Verfassungsschutz nicht adäquat umgesetzt würden.
In einem diversen, gut ausgebildeten und effektiv entlang moderner wissenschaftlicher Standards sowie der grundgesetzlichen Grenzen handelnden Verfassungsschutz ist eine Leitung durch politische Beamt*innen entbehrlich, denn einem solchen Verfassungsschutz geht es um den tatsächlichen Schutz unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung - unabhängig von politischen Motivationen.
* vgl. BVerfGE 149, 1-48; BVerfGE 121, 205-233