Die Aufnahme der Kategorie „religionsbezogene Diskriminierung und islamistisches Mobbing“ in die Zuständigkeit der Antidiskriminierungsstellen ist redundant, da der Schutz vor solcher Diskriminierung bereits durch das Grundgesetz gewährleistet ist. Artikel 4 GG garantiert die positive wie auch die negative Religionsfreiheit, und Artikel 3 GG schützt vor Benachteiligung aufgrund des Glaubens oder der Weltanschauung. Damit werden sowohl das Recht auf Glaubensausübung als auch der Schutz vor Zwang oder Diskriminierung in religiösen Kontexten umfassend abgedeckt.
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antrag: | Islamismus: Bekämpfung und Prävention neu aufstellen |
---|---|
Antragsteller*in: | Daniel Eliasson (KV Berlin-Steglitz/Zehlendorf) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 19.11.2024, 13:31 |