Wir definieren anhand des Berliner Mietervereins, dass eine Wohnung als möbliert vermietet gilt, wenn sie nach dem Rechtsgedanken des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB „überwiegend mit Einrichtungsgegenständen“ (Schränke, Tische, Stühle, Betten, Küchenmöbel und -großgeräte) des/der Vermieters:in ausgestattet und damit eine sofortige Bewohnbarkeit durch die Mieter:innen garantiert ist. Voraussetzung ist die Parteiabrede zwischen Vermieter:in und Mieter:in.
“Übersteigt die vom Vermieter verlangte Miete für die möblierte Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete für möblierten Wohnraum um mehr als 10 %, so besteht ein Rückforderungsanspruch des Mieters aus § 556 g Abs. 2 BGB.”