In Deutschland erfährt jede vierte Frau mind. einmal in ihrem Leben physische und/oder sexualisierte Gewalt durch ihren aktuellen oder früheren Partner1. Laut der Istanbul Konvention, welche seit 2018 in Deutschland in Kraft getreten ist, sind wir verpflichtet, FLINTA*-Personen vor allen Formen der Gewalt zu schützen2. Durch Gewalt in Partnerschaft oder in der Herkunftsfamilie droht FLINTA*-Personen die Obdachlosigkeit, wenn sie kein adäquates Hilfsangebot erhalten, oder ein Verbleib in der Gewaltbeziehung. Aufgrund des Wohnungsmangels finden auch FLINTA*-Personen, die bereits in Frauenhäusern sind, kaum einen neuen bezahlbaren Wohnraum, sodass entweder der Platz länger belegt bleibt, die Obdachlosigkeit oder eine Rückkehr in die Gewaltbeziehung droht3. Neben bezahlbarem Wohnraum ist es also unabdinglich, dass genügend Frauenhäuser und andere Schutzplätze zur Verfügung stehen, damit FLINTA*-Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, Schutz finden können.
1) Formen der Gewalt erkennen. (2024, 6. Juni). BMFSFJ. https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/haeusliche-gewalt/formen-der-gewalt-erkennen-80642
2) Die Istanbul-Konvention - UN Women Deutschland. (o. D.). UN Women Deutschland. https://unwomen.de/die-istanbul-konvention/<
3) Pressemeldung: Angespannter Wohnungsmarkt trifft gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder besonders hart. (2024, 10. Oktober). https://www.frauenhauskoordinierung.de/aktuelles/detail/pressemeldung-angespannter-wohnungsmarkt-trifft-gewaltbetroffene-frauen-und-ihre-kinder-besonders-hart