Die Istanbul-Konvention verpflichtet alle Staatsebenen zum diskriminierungsfreien Schutz von Frauen und Mädchen vor häuslicher Gewalt, unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status. Diese Verpflichtung umfasst auch die Ermöglichung der Beantragung eines eigenständigen Aufenthaltstitels für gewaltbetroffene Frauen nach Trennung in einer gewaltvollen Ehe. Dieser Schutz darf weder von der Dauer der Ehe noch von formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Diese Rechte sind noch unzureichend umgesetzt. Zwar gibt es mit der Härtefallregelung des § 31 AufenthG die Möglichkeit, einen eigenständigen Aufenthaltstitel nach Trennung zu beantragen. Allerdings setzt dieser einen zuvor erteilten familiären Aufenthaltstitel (§§ 27-36a AufenthG) voraus. Es gibt aber mehrere Konstellationen, in denen eine aufenthaltsrechtliche Abhängigkeit vom Ehepartner besteht, ohne dass ein solcher Aufenthaltstitel vergeben wurde (z.B. können die abhängigen Partner*innen ein Visum zum Familiennachzug haben oder einen humanitären Aufenthaltstitel).
Die Anwendung des Aufenthaltsrechts durch das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) wird maßgeblich durch die „Verfahrenshinweise für den Aufenthalt in Berlin“ (VAB) beeinflusst. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten noch immer hohen Hürden an die Geltendmachung eines Härtefalls. Der Berliner Senat verabschiedete 2023 einen Landesaktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Darin ist u.a. bereits die Überarbeitung der VAB in Bezug auf § 31 AufenthG und die Berücksichtigung häuslicher Gewalt im Rahmen des Berliner Härtefallkommissions-Verfahrens vorgesehen.
Die VAB sollten die Vorgaben der Istanbul-Konvention stärker in der Auslegung der anzuwendenden Normen berücksichtigen. Die Spielräume im Rahmen der VAB für eine Einräumung von Antragsmöglichkeiten für eheunabhängige Aufenthaltstitel bei häuslicher Gewalt neben § 31 AufenthG sollten eruiert werden, um auch Betroffenen mit Visum oder humanitärem Aufenthaltstitel ihre Rechte aus der Istanbul-Konvention zu sichern.
Durch die VAB aufgestellte Hürden zur Erlangung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels im Wege des Härtefalls aufgrund von häuslicher Gewalt nach § 31 AufenthG sind abzubauen und die besondere Lebenslage gewaltbetroffener Frauen stärker zu berücksichtigen. Insbesondere darf es keine Rolle spielen, von welcher der Eheleute die Trennung ausging und wie eng der zeitliche Zusammenhang zu Gewaltvorfällen war. Es muss anerkannt werden, dass Gewaltbetroffene Frauen Zeit brauchen, um sich aus der Situation zu befreien. Insbesondere migrantische Frauen brauchen genug Zeit, um sich über ihre rechtliche Situation im Klaren zu werden. Spezifische Dynamiken von Gewaltbeziehungen, in die neben aufenthaltsrechtlicher Abhängigkeit oft auch andere Abhängigkeiten, Isolation, Kontrolle, Drohungen, Ängste und Sprachbarrieren einfließen, führen häufig zu einem erschwerten Zugang zu Polizei, ärztlicher Versorgung und Unterstützungsangeboten sowie zu einem Verharren in Gewaltbeziehungen. Grundlage der Ausgestaltung der VAB Regelung muss folglich eine an die Istanbul-Konvention angelehnte Definition häuslicher Gewalt sein.