Die Forderung nach einer vollständigen Abschaffung des Berliner Neutralitätsgesetzes
wird im Wahlprogramm-Entwurf mit der Behauptung begründet, damit würde einer
"langjährigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" gefolgt. Bisweilen wird
sogar verbreitet, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe das Berliner
Neutralitäts gesetz für verfassungswidrig erklärt.
Dies ist falsch. Gäbe es eine solche Rechtsprechung zum Berliner Neutralitätsgesetz,
müsste dieser selbstverständlich gefolgt werden, denn Legislative und Exekutive haben
die Entscheidungen der Justiz, zuvörderst des BVerfG, zu respektieren und umzusetzen.
Fakt ist jedoch, dass es keine langjährige Rechtsprechung des BVerfG zum Berliner
Neutralitätsgesetz gibt. Nicht eine einzige Entscheidung dazu existiert. Deshalb ist auch
bereits eine Bezugnahme auf eine solche (nichtexistente) Rechtsprechung
ausgeschlossen und unrichtig.
Entscheidungen für die im Neutralitätsgesetz geregelten Bereiche Justiz, Polizei und
Justizvollzug hat das BVerfG weder zum Berliner Gesetz noch in Bezug auf andere
Bundesländer getroffen.
Lediglich zum Bereich der öffentlichen Schulen gibt es Entscheidungen des BVerfG, die
zwar nicht unmittelbar Berliner Regelungen betreffen, jedoch ihrem Gehalt nach
entsprechend berücksichtigt werden können. Dies ist in der Rechtsprechung auch bereits
geschehen, denn das Bundesarbeitsgericht ist den nicht auf Berlin bezogenen
Überlegungen des BVerfG gefolgt und hat geurteilt, dass das Tragen religiöser Symbole
bzw. religiös konnotierter Kleidung während des Schuldienstes nur dann unzulässig ist,
wenn eine sog. konkrete Gefahr der Störung des Schulfriedens gegeben ist.
Dementsprechend hat die Berliner Regierungskoalition das Neutralitätsgesetz in § 2
angepasst, indem dort die Notwendigkeit des Vorliegens einer konkreten Gefahr
ausdrücklich aufgenommen wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass es eine
verfassungskonformer Auslegung des Neutralitätsgesetzes vorgenommen hat es somit
gerade keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Das Berliner Neutralitätsgesetz ist
somit auch den für den Schulbereich verfassungskonform geregelt und nicht etwa
verfassungswidrig.
Sämtliche Behauptungen über eine angebliche Verfassungswidrigkeit des Berliner
Neutralitätsgesetzes (insgesamt), die in grünen Kreisen kursieren, sind schlichtweg falsch
und gehören dem Bereich der alternativen Wahrheiten an.
Zur weiteren Begründung des Streichungsantrags wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Begründung des Äderungsantrags WP-4-251 zu Kap. 4, Zeilen 250 f.
und das Hintergrundpapier der LAG Säkulare ( https://gruene.berlin/ueber-uns/wer-
wir-sind/landesarbeitsgemeinschaften/lag-saekulare-gruene ) verwiesen.