Das Berliner Neutralitätsgesezt in seiner jetztigen Fassung entspricht den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu dieser Thematik aufgestellt hat. Insbesondere im Bereich der Justiz haben sich vergleichbare Regelungen in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW [JNeutG NRW] in Verbindung mit § 51 Abs.1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)) und in Niedersachsen (vgl. § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes [NJG] in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)) als gerichtsfest erwiesen (vgl. Beschlusss des OLG Hamm v. 11.04.2024, Az. 5 Ws 64/24 bzw. Beschluss des OLG Braunschweig vom 14.10.2025, Az. 1 OGs 1/25). Diese Regelungen sind auch mit grüner Programmatik vereinbar, weil es in beiden Bundesländern eine grüne Regierungsbeteiligung gibt.
| Antrag zum Wahlprogramm: | Kapitel 4: Berlin lebt Vielfalt |
|---|---|
| Antragsteller*in: | LAG Bündnisgrüne Christinnen Berlin (dort beschlossen am: 15.01.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 17.01.2026, 09:44 |