Bei mehr als 250 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und einem Anteil von über 60 Prozent konfessionsfreier Menschen an der Gesamtbevölkerung Berlins bedarf es religiös und weltanschaulich neutraler staatlicher Institutionen. Ihre Neutralität ist Voraussetzung für ein friedliches Miteinander und trägt zur Vermeidung von Diskriminierungen bei.
Das Berliner Neutralitätsgesetz bietet eine Gewähr dafür; sein Ziel ist es die staatliche Neutralität im Verhältnis zu Religionen und Weltanschauungen im Bereich hoheitlichen Handelns und in Schulen zu garantieren.
Entgegen der in Bündnis 90/Die Grünen öfters verbreiteten Auffassung von der Verfassungswidrigkeit des Neutralitätsgesetzes ist festzuhalten, dass das Bundesverfassungsgericht lediglich das pauschale Verbot von religiösen Symbolen bei
Lehrkräften verworfen hat; dieser Vorgabe ist die Bildungsverwaltung in der Praxis gefolgt. Das BVerfG erkennt aber weiterhin an, dass ein Verbot bei einer konkreten Störung des Schulfriedens geboten sein kann, folgt also der Auffassung, dass der Bildungsauftrag über der individuellen Religionsfreiheit der Lehrkraft steht.
Für den Bereich der Justiz hat das Bundesverfassungsgericht hingegen in seinem Beschluss vom 14.01.2020 (Az. 2 BvR 1333/17)das Tragenreligiöser Symbole von Rechtsreferendar*innen bei Gerichtsverhandlungen als Widerspruch zum Neutralitätsgebot des Staates festgestellt und ein pauschales Verbot des Landes Hessen als berechtigt gesehen.
Das Gericht stellt u.a. fest, dass die negative Religionsfreiheit von Verfahrensbeteiligten schwerer wiegt als die positive der Amtsvertreter*innen, u.a. weil eine unausweichliche Situation vorliegt, der sich die Bürger*innen nicht entziehen können. Das Berliner Neutralitätsgesetz ist an dieser Stelle also nicht diskriminierend, sondern gewährleistet im Gegenteil die Diskriminierungsfreiheit vor Gericht.
Für den Bereich der Polizei und des Justizvollzugs ist zu befürchten, dass in bestimmten Situationen der gesellschaftliche Frieden empfindlich gestört wird, wenn Polizist*innen oder Justizvollzugsbeamte religiöse Symbole offen zur Schau stellen. Dies gilt etwa bei Demonstrationen mit unterschwellig religionskonnotierter Komponente etwa zum Gaza-Konflikt, wenn Demonstrant*innen mit Polizist*innen konfrontiert sind, die religiöse Symbole tragen. Sowohl christliches Kreuz, Kippa oder Kopftuch könnten als Parteinahme interpretiert werden und Konflikte deutlich eskalieren.
Die Behauptung einer ausschließlichen Benachteiligung von Musliminnen führt doppelt in die Irre, da das Neutralitätsgesetz alle Religionen und Weltanschauungen betrifft, ganz besonders aber diejenigen schützt, die ihre Freiheit von Religion geltend machen wollen und dabei zuallererst von der Zurschaustellung ihrer Herkunftsreligion betroffen sind. Sie fühlen sich durch eine Zurschaustellung besonders unter Druck gesetzt und u.U. an rigide, auch traumatisierende mit der Religion verbundene Praktiken erinnert. Ganz besonderes Augenmerk verdienen Menschen aus Herkunftsländern, in denen Religion als Kampfideologie eingesetzt wird oder wurde. Sie müssen vom Staat besonders geschützt werden.
Daher sollte das Neutralitätsgesetz nach seiner erfolgten Anpassung durch das Abgeordnetenhaus am 04.12.2025 erhalten bleiben.