Abschiebehaft generell abzulehnen wird weder den realen Herausforderungen noch den rechtlichen Rahmenbedingungen gerecht. Wer nach individueller Prüfung der asyl- und aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen sowie nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel kein Aufenthaltsrecht hat und bei dem keine Abschiebungshindernisse entgegenstehen, muss wieder ausreisen. Die freiwillige Rückkehr hat zwar Vorrang, es gibt aber auch Fälle, in denen eine freiwillige Ausreise nicht erfolgt. Kommt in solchen Fällen eine Fluchtgefahr hinzu kann es erforderlich sein, diese Person vorrübergehend in Haft zu nehmen, um die Abschiebung zu sichern. Eine solche Haft ist nur dann zulässig, wenn sie wird von einem Richter angeordnet wird und immer nur als „Ultima Ratio“. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus einem Bundesgesetz (§ 62 AufenthG). Lehnt man das Instrument der Abschiebehaft grundsätzlich und umfassend ab, stellt man es letztlich der ausreisepflichtigen Person frei, sich der Ausreise zu entziehen und damit auch ohne Aufenthaltsrecht dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Behörden könnten selbst solche Personen nicht in Haft nehmen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sich in der Vergangenheit bereits der Abschiebung entzogen haben und ihren Wohnort wechseln, ohne die Behörden darüber zu informieren. Dies wäre auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein unhaltbarer Zustand.
| Antrag zum Wahlprogramm: | Kapitel 4: Berlin lebt Vielfalt |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Christopher Philipp (KV Berlin-Mitte) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 04.01.2026, 20:54 |