Die Formulierung erweckt den Eindruck, als sei es durch politische Initiativen in Berlin und im Bundesrat möglich, eine Beteiligung von Wähler*innen unabhängig von der Staatsangehörigkeit an den genannten Wahlen herbeizuführen, sofern die nötige parlamentarische Mehrheit zustande käme.
Diese Forderung ist seitens der Bündnisgrünen nicht neu. Nur ist es völlig unrealistisch, dass sie - selbst auf längere Sicht - umgesetzt werden könnte. Das wird hier nicht kommuniziert.
In Zeiten zunehmenden Verdrusses in der Bevölkerung über Ankündigungen und Versprechen der Politik, die sich als nicht einhaltbar erweisen bzw. nicht eingehalten werden, und die radikale / extremistische Rechte stärken sollten wir Bündnisgrünen alles unterlassen, was unrealistische Hoffnungen oder bei manchen auch Befürchtungen hervorrufen und geeignet sind, eine Ablehnung des demokratischen parlamentarischen Systems zu befördern. Vor allem gegenüber denjenigen, die sich große Hoffnungen auf die Umsetzung der Forderung machen, muss klar und eindeutig kommuniziert werden - somit auch, dass überhaupt nicht in Sicht ist, dass die Erweiterung des Wahlrechts eine Chance auf Realisierung hat.
Tatsache ist, dass aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes lediglich deutsche Staatsbürger* innen wahlberechtigt für Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sind: Art. 20, 28 Abs. 1 S. 1 und 2, 116 GG. Eine Ausnahme gilt lediglich seit 1992 für die Teilnahme von EU-Bürger*innen an Kommunalwahlen (Art. 28 Abs.1 S. 2 GG). Hierzu wurde seinerzeit eine europarechtliche Regelung in das GG übernommen.
Diese Verfassungslage wird durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1989 und 1990 bestätigt. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht in Sicht. Unbeschadet der Frage, ob Änderungen zum Ausländer*innenwahlrecht für eine entsprechende parlamentarische Mehrheit eine 2/3 oder eine sog. einfache Mehrheit verlangen, würde das Vorhaben jedenfalls am Bundesverfassungsgericht scheitern.
Auch die Berliner Landesverfassung legt in Art. 38 und 39 fest, dass lediglich deutsche Staatsbürger*innen wahlberechtigt sind. Eine Änderung dieser Regelungen ist gem. Art. 100 Berliner Verfassung nur mit einer 2/3-Mehrheit möglich.
Daraus folgt, dass es völlig unrealistisch ist, in irgendeinem überschaubaren Zeitraum Änderungen am Ausländer*innenwahlrecht im Sinne der Wahlprogrammäußerung erreicht werden können. Dies wird in der jetzigen Formulierung im WahlprogrammEntwurf jedoch leider verschwiegen. Bündnisgrüne sollten nicht unrealistische Illusionen schüren, die geeignet sind, zum Verdruss gegenüber "der Politik" beizutragen.