Das ist die klarere Formulierung aus dem Jahr 2023. Ich will die Hürden durch die Verknüpfung von: vor der Klimakrise fliehen + humanitäre Notlage nicht unnötig verkomplizieren, in dem zwei Tatbestände erfüllt werden müssen.
In dem Abschnitt werden viele unterschiedliche rechtliche Grundlagen zusammen geschmissen und das muss grundsätzlich aufgeräumt werden:
Das Landesaufnahmeprogramm war nicht nur für Afghanistan. Ein Aufnahmeprogramm nur für Afghanistan gab es nur auf Bundesebene.
Familiennachzug wird im AufenthG auf der Bundesebene geregelt. Eingeschränkt wurde jetzt der Familiennachzug von Subsidiär Schutzberechtigten. Das trifft insbesondere Frauen und Kinder. Diese Familienangehörigen könnten zwar nicht über Familiennachzug, aber über Aufnahmeprogramme aufgenommen werden, die auf Familienangehörige ausgerichtet sind und ermöglichen, dass die Stammpersonen einen subisdiären Schutz haben. Die Verknüpfung in einem Satz mit der Aufnahme wegen Klimaflucht ist missverstädnlich. Deswegen habe ich es an der Stelle mit rausgenommen.
Die Aufnahme aus UN Einrichtungen ist wiederum was anderes und hiermit sollte Resettlement gemeint sein? Das ist auch wichtig, aber etwas ganz anders. Die Bundesregierung pledget hierfür Zahlen. Ich will die Antragsberechtigung für das Klimaprogramm nicht davon abhängig machen, ob jemand einen Platz in einer UN Einrichtung hat oder nicht. Deswegen habe ich den Satz hier auch rausgenommen, aber vielleicht war das hier auch gar nicht auf das Programm bezogen gemeint?
Ich finde den Absatz so zusammengewürfelt, dass für mich schwer lausbesbar ist, was genau die Forderung und was die Konzeptualisierung ist.