(1) Im Rahmen der GEAS-Reform muss künftig in jedem Einzelfall geprüft werden, ob bei Asylantragstellenden eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegt. Artikel 12 Absatz 3 der Screening-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Vulnerabilität von Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden können.
Bereits seit 2008 besteht in Berlin ein bewährtes, dreistufiges Verfahren zur Feststellung besonderer Schutzbedarfe in enger Zusammenarbeit zwischen dem Sozialdienst des LAF und den Fachstellen des Berliner Netzwerks für besonders schutzbedürftige geflüchtete Menschen (BNS). In einem ersten Schritt prüft das LAF Hinweise auf besondere Schutzbedürftigkeit, in einem zweiten Schritt ermitteln die BNS-Fachstellen die daraus resultierenden spezifischen Bedarfe, und in einem dritten Schritt erfolgt die entsprechende Versorgung im Regelsystem.
Vor dem Hintergrund der Weiterentwicklung der Vulnerabilitätsprüfung im Zuge der GEAS-Reform sollten nicht nur einzelne Verfahrensschritte bei den Behörden angepasst werden, sondern das Berliner Verfahren insgesamt ausgebaut werden, um eine bestmögliche Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen sicherzustellen. Dazu gehören insbesondere eine auskömmliche Finanzierung des LAF-Sozialdienstes, der BNS-Fachstellen für Beratung im Ankunftszentrum sowie regelmäßige Schulungen zur Sensibilisierung der beteiligten Akteur*innen.
(2) Um Antragstellende – insbesondere Personen mit besonderen Schutzbedarfen – angemessen unterstützen zu können, muss der Zivilgesellschaft nicht nur ein freier und uneingeschränkter Zugang zum Ankunftszentrum gewährt werden, sondern es müssen auch ausdrücklich Beratungsräume zur Verfügung gestellt werden. Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Zugangs, wie sie in der Notunterkunft Tegel erfolgt sind, dürfen sich nicht wiederholen. Aufgrund des besonderen Schutzbedarfs und der Vulnerabilität von Unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten ist im Wahlprogramm auch explizit darauf hinzuweisen.
(3) Die (rechtliche) Vertretung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter muss ab Tag 1 der Einreise sichergestellt werden und durch eine konkrete unabhängige Person erfolgen, um die Vorgaben der Asylreform im bestmöglichen Interesse des Kindes umzusetzen. Art. 13 der Screeningverordnung verlangt, dass so bald wie möglich Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine Vertretung sicherzustellen. Der Vertreter muss über die erforderlichen Fertigkeiten und das erforderliche Fachwissen verfügen und darf ausschließlich zum Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens des Minderjährigen handeln. Die Vertretungsperson darf keine Person sein, die für jegliche Teile der behördlichen Überprüfung verantwortlich ist, sie muss unabhängig und weisungsfrei handeln und darf maximal 30 unbegleitete Minderjährige gleichzeitig vertreten. Diese strengen Vorgaben der Asylreform sollen unter Einbeziehung der in Berlin anerkannten Vormundschaftsvereine umgesetzt werden, um Unabhängigkeit und Fachlichkeit bestmöglich zu gewährleisten.