Veranstaltung: | Landesdelegiertenkonferenz am 7. Dezember 2019 |
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Tagesordnungspunkt: | TOP 5 Satzungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 12.09.2019) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.10.2019, 09:02 |
SÄA1: §13, Absatz 2 "Besondere Dringlichkeit"
Antragstext
§13 Die Landesmitgliederversammlung
(2) ¹Die Landesmitgliederversammlung wird auf Verlangen
a. der Landesdelegiertenkonferenz,
b. des Landesausschusses,
c. eines Viertels der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen Vereinigungen,
d. 10% der Mitglieder oder
e. auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen.
²Sie ist schriftlich vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens sieben Wochen einzuladen. ³Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist durch
Beschluss des Landesvorstandes verkürzt werden.
Begründung
Diese Formulierung ist wortgleich mit der Formulierung bei der Einladungsfrist zur LDK. Sollte eine LMV beispielsweise wegen Neuwahlen auf Bundesebene notwendig werden, kann eine Einladungsfrist von sieben Wochen nicht gewährleistet werden und der Landesverband wäre nicht in der Lage, eine Bundestagsliste aufzustellen – eine verkürzte Einladefrist bei besonderer Dringlichkeit ist deshalb notwendig.
ALT:
§13 Die Landesmitgliederversammlung
(2) ¹Die Landesmitgliederversammlung wird auf Verlangen
a. der Landesdelegiertenkonferenz,
b. des Landesausschusses,
c. eines Viertels der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen Vereinigungen,
d. 10% der Mitglieder oder
e. auf Beschluss des Landesvorstandes einberufen.
²Sie ist schriftlich vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Wochen einzuladen.