Mündlich.
| Satzungsänderungsänträge: | §13, Absatz 5 "Antragsberechtigungen" | 
|---|---|
| Antragsteller*in: | Matthias Oomen (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) | 
| Status: | Geprüft | 
| Eingereicht: | 18.11.2019, 02:36 | 
| Satzungsänderungsänträge: | §13, Absatz 5 "Antragsberechtigungen" | 
|---|---|
| Antragsteller*in: | Matthias Oomen (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) | 
| Status: | Geprüft | 
| Eingereicht: | 18.11.2019, 02:36 | 
Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, innerparteiliche Vereinigungen, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mind. 15 MitgliederfünfMitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens acht FrauendreiFrauen.3Aus der Anzahl der Antragsteller*innen ergibt sich darüber hinaus eine Priorität für die Platzierung des Antrages auf der Tagesordnung, wobei dort eine Gruppierung von Anträgen in Leitanträgen und verschiedene Anträge davon ungeachtet möglich ist. Änderungsanträge unterliegen keiner Mindestanzahl an gemeinschaftlichen Antragsteller*innen. Änderungsanträge müssen acht Tage vor der LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten 
§13 Die Landesmitgliederversammlung
(5) ¹Anträge müssen fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen und werden den 
Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich 
gemacht. 2Antragsberechtigt sind Kreisverbände und Kreisvorstände, 
Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand, der Landesausschuss, die 
Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, innerparteiliche Vereinigungen, die Antragskommission 
im Rahmen ihrer Aufgaben und mind. 15 MitgliederfünfMitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, 
darunter mindestens acht FrauendreiFrauen.3Aus der Anzahl der Antragsteller*innen ergibt sich darüber hinaus eine Priorität für die Platzierung des Antrages auf der Tagesordnung, wobei dort eine Gruppierung von Anträgen in Leitanträgen und verschiedene Anträge davon ungeachtet möglich ist. Änderungsanträge unterliegen keiner Mindestanzahl an gemeinschaftlichen Antragsteller*innen. Änderungsanträge müssen acht Tage vor der LMV vorliegen und 
werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten 
frühestmöglich zugänglich gemacht. [...]
Mündlich.