Mündlich.
Satzungsänderungsänträge: | §13, Absatz 5 "Antragsberechtigungen" |
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Antragsteller*in: | Matthias Oomen (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 18.11.2019, 02:36 |
Satzungsänderungsänträge: | §13, Absatz 5 "Antragsberechtigungen" |
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Antragsteller*in: | Matthias Oomen (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 18.11.2019, 02:36 |
Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, innerparteiliche Vereinigungen, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mind. 15 MitgliederfünfMitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens acht FrauendreiFrauen.3Aus der Anzahl der Antragsteller*innen ergibt sich darüber hinaus eine Priorität für die Platzierung des Antrages auf der Tagesordnung, wobei dort eine Gruppierung von Anträgen in Leitanträgen und verschiedene Anträge davon ungeachtet möglich ist. Änderungsanträge unterliegen keiner Mindestanzahl an gemeinschaftlichen Antragsteller*innen. Änderungsanträge müssen acht Tage vor der LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten
§13 Die Landesmitgliederversammlung
(5) ¹Anträge müssen fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen und werden den
Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich
gemacht. 2Antragsberechtigt sind Kreisverbände und Kreisvorstände,
Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand, der Landesausschuss, die
Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, innerparteiliche Vereinigungen, die Antragskommission
im Rahmen ihrer Aufgaben und mind. 15 MitgliederfünfMitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen,
darunter mindestens acht FrauendreiFrauen.3Aus der Anzahl der Antragsteller*innen ergibt sich darüber hinaus eine Priorität für die Platzierung des Antrages auf der Tagesordnung, wobei dort eine Gruppierung von Anträgen in Leitanträgen und verschiedene Anträge davon ungeachtet möglich ist. Änderungsanträge unterliegen keiner Mindestanzahl an gemeinschaftlichen Antragsteller*innen. Änderungsanträge müssen acht Tage vor der LMV vorliegen und
werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten
frühestmöglich zugänglich gemacht. [...]
Mündlich.