Die im SÄA1 vorgeschlagene Streichung des bisherigen §5, Abs. 6, S. 2 (Zeilen 1-3 des Antrages) wird aufgehoben, der Satz bleibt in seiner bisherigen Form erhalten.
Bisher lautet die Satzung im §5, Abs. 6 zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder:
„1Jedes Mitglied hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Organe, Gliederungen und Arbeitsgruppen in Kenntnis zu setzen. 2Es hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppe, in der es mitarbeitet. 3Jedes Mitglied hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Partei“
Der Antrag des Landesvorstandes sieht vor, Satz 2 zu streichen es soll also der Satz „Es hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppe, in der es mitarbeitet.“ entfallen.
Die neu eingeführten Passagen in §10, Abs. 5 und §13, Abs. 5 zur Form der Einladung sind so formuliert, dass sie sich zunächst ausschließlich auf Einladungen zu solchen Versammlungen der Bezirksgruppen und Abteilungen beziehen, bei denen Wahlen stattfinden. Damit steht die Pflicht, zu einer sonstigen Versammlung der Gliederungen überhaupt per E-Mail oder schriftlich (jedenfalls persönlich) einzuladen, in Frage, es wäre nun wohl möglich mündlich oder per Bekanntmachung auf einer Webseite o.ä. einzuladen. Denn es gibt außer im für die Streichung vorgesehenen §5, Abs. 6, S. 1 kein Recht auf persönliche Zusendung einer Einladung.
Problematisch ist die in SÄA1 vorgesehene Streichung aber insbesondere mit Blick auf LAGen, AGen, Ortsgruppen, Kommissionen etc. Durch Streichung des bisherigen Rechts auf Zusendung der Einladungen wird eine selektive Einladungspraxis möglich, es könnten Mitglieder von der Teilnahme an Sitzungen faktisch ausgeschlossen werden, indem ihnen (absichtlich oder auch unabsichtlich) keine Einladung zugesandt wird. Das ist in einer basisdemokratischen Partei wie der unseren nicht akzeptabel. Ein Mitglied, dass seinen Wunsch nach Mitarbeit in einer Arbeitsgemeinschaft o.ä. bekundet hat, muss dann auch zu deren Sitzungen eingeladen werden.
Der durch die Beibehaltung der bisherigen Praxis entstehende Aufwand ist vertretbar. Das Recht auf Zusendung der Einladung bedeutet insbesondere kein Recht auf postalische Einladung – und um deren Verringerung und die Umstellung auf elektronische Einladung als Standard geht es im SÄA1 im Kern. Die Streichung des Rechts auf Einladung hat darauf keinen Einfluss.