Es ist unklar, unter welchen konkreten Bedingungen der § 28a Absatz 8 Infektionsschutzgesetz Anwendung finden kann. Die Rechtsunsicherheit ergibt sich aus der Einschränkung der Anwendung des Absatzes 8 durch die Landesparlamente auf die Ausbreitung einer Virusvariante sowie der Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazitäten aufgrund der Entwicklung der Neuinfektionen. Die Überlastung der Krankenhauskapazitäten ist nicht näher definiert und wird erst vor Gerichten definiert werden.
UNTERSTÜTZER*INNEN
- Silke Gebel (KV Berlin-Mitte)
- Werner Graf (KV Friedrichshain-Kreuzberg)
- Sebastian Walter (KV Tempelhof-Schöneberg)
- André Schulze (KV Neukölln)
- Klara Schedlich (KV Reinickendorf)
- Daniela Billig (KV Pankow)
- Julia Schneider (KV Pankow)
- Bahar Haghanipour (KV Kreisfrei)