Auch fast zwei Jahre nach Pandemiebeginn ist die Teilhabe von Menschen, die aus medizinischen Gründen und/oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können, immer noch stark eingeschränkt. Dass AGG schützt diese Personen nicht, da jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Diskriminierung gerechtfertigt ist. Supermarktbetreibende, Geschäfte im Einzelhandel, Kultureinrichtungen aber auch Fachärzt*innen und Krankenhäuser können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Betroffenen den Zugang verweigern. Die für Behinderung zuständige Antidiskriminierungsstelle in Berlin schätzt, dass sich 70% der gemeldeten Fälle auf die Maskenpflicht beziehen. Erschwerend kommt für die Betroffenen hinzu, dass Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht auch missbräuchlich verwendet werden und damit Betroffenen häufig kein Glauben geschenkt wird.
Eine Befragung der Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs hat außerdem gezeigt, dass das Tragen einer Maske für 36% der Überlebenden problematisch ist. Hier gestaltet sich die Situation besonders komplex, da ein Teil der Überlebenden auch angegeben hat, dass auch das Tragen von Masken durch andere Personen bei ihnen Traumaerinnerungen triggert.
Für die meisten Betroffenen, die aus medizinischen Gründen und/oder aufgrund einer Behinderung keine Maske tragen können, ist die Beibehaltung der Maskenpflicht sinnvoll, da sie selbst keine Möglichkeit haben, sich durch eine FFP2 Maske zu schützen. Parallel dazu braucht es dringend eine gesellschaftliche Sensibilisierung für Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sowie Konzepte wie hier Teilhabe und insbesondere der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Produkten des täglichen Bedarfes, zu Apotheken etc. gewährleistet werden kann. Hierzu sollte der Kontakt zu Anlaufstellen für Menschen mit Behinderung, Selbsthilfeorganisationen und den Beauftragten für Menschen mit Behinderung gesucht werden, um Konzepte zur Verbesserung der Teilhabe zu erarbeiten.